Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie und Ihr Ehemann beide Mieter der Wohnung sind und daher auch gemeinsam im Mietvertrag stehen, sind Sie gegenüber dem Vermieter Gesamtschuldner.
Dies bedeutet, dass Sie beide für die Zahlung der Miete in voller Höhe haften.
Der Vermieter kann sich bei Mietrückständen an Sie beide wenden bzw. auch an jeden einzelnen.
Im Übrigen gilt hinsichtlich der Kostentragungspflicht während des Bestandes der Ehe und des gemeinsamen Zusammenlebens §§ 1360
, 1360a
und § 1360 b BGB
.
Die Ehegatten sind demgemäß einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
Jeder hat also seinen Beitrag entsprechend der Höhe seines Einkommens zu leisten.
Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie allerdings einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
Es ist abschließend anzuraten, dass Sie mit Ihrem Mann ein ernstes Gespräch über seinen Beitrag zum Familienunterhalt leisten.
Ist eine Besserung nicht in Sicht, wäre anzuempfehlen über eine Trennung nachzudenken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter RA,
Wie bereits in der Anfrage formuliert:
Ich stehe NICHT mit im Mietvertrag.
Bitte beantworten Sie unter diesem Gesichtspunkt die gestellte Frage nach Haftung und Konsequenzen.
Vielen Dank
Entschuldigen Sie bitte den Fehler, da habe ich mich verlesen.
Wenn Sie nicht im Mietvertrag stehen, haften Sie gegenüber dem Vermieter natürlich nicht für etwaige Außenstände.
Der Vermieter kann vorliegend nur an Ihren Mann herantreten.
Das Gesetz sieht auch keine anderweitige automatische Mithaftung der Ehefrau vor.
Sollten etwaige Mietrückstände zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen, haben Sie in der Wohnung keine Bleiberecht.
Ihr Mann kann intern von Ihnen keine direkte Beteiligung an der Miete verlangen.
Es gelten die oben bereits genannten gesetzlichen Regelungen zum Familienunterhalt.
Falls Sie weitere Nachfragen haben, können Sie mich gern auch direkt per Mail kontaktieren.