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Internationales Steuerrecht - 5 Wochen im Ausland und 4 Wochen in Deutschland.?

30. August 2006 12:22 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Frage an Herrn Schroeter
Wir leben seit einigen Jahren in einem nicht DBA Land im arabischen Raum und moechten nun ein Haus in Deutschland kaufen und dort in Zukunft leben. Mein Mann wuerde dann versuchen in Zukunft einen Rotationsjob zu bekommen, d. h. 5 Wochen im Ausland und 4 Wochen in Deutschland. Meine Frage ist, wie sieht es steurlich aus, und spielt es eine Rolle, ob das Haus nur auf meinem Namen laeuft und der Wohnsitz meines Mannes vorerst im Ausland verbleibt?
Mit freundlichen Gruessen
PG

30. August 2006 | 20:32

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung der Angaben wie folgt beantworte:

Soweit Ihr Mann beabsichtigt seinen Wohnsitz als auch den gewöhnlichen Aufenthalt § 9 AO im besagten arabischen Land beizubehalten, wäre er in Deutschland nur mit den in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG .

Soweit er in Deutschland keinerlei Einkommen bezieht, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinserträge etc. besteht keine Steuerpflicht in Deutschland.

Als gewöhnlicher Aufenthalt bezeichnet man nach § 9 S. 2 AO stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer;
kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Soweit es sich bei den Aufenthalten in Deutschland um kurzfristige Unterbrechungen handelt, läuft die sechs Monatsfrist am gewöhnlichen Aufenthaltsort weiter.

Soweit diese Definition nicht ausreichend ist, ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo man sich nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse befindet. Es kommt nicht darauf an, dass der Antragsteller dort auch eine Wohnung unterhält. Es müssen jedoch Tatsachen (183 Tage Regel) erkennbar sein, die eine Prognose zulassen, dass sich auch zukünftig der Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet.

Insoweit würde die Beibehaltung des Wohnsitzes, die Anstellung im arabischen Land, sowie der überwiegende Aufenthalt außerhalb Deutschlands (183 Tage) für einen gewöhnlichen Aufenthalt im arabischen Land sprechen und damit keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland auslösen.

Der Erwerb der Immobilie in Deutschland würde prinzipiell nichts ändern. Wird die Immobilie durch Ihren Mann allerdings als Wohnsitz erworben und genutzt, wird gem. § 8 AO der Wohnsitz dort begründet mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2006 | 09:09

Ich habe vergessen zu erwaehnen, dass mein Mann brit. Staatsbuerger ist und fuer ein kanadisches Unternehmen taetig ist. Wuerde dies die steueliche Situation beeinflussen?

Vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort.

Mit freundlichem Gruss
PG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. September 2006 | 13:06

Wie bereits in meiner Mail an Sie beschrieben kommt es auf den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt an. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

ANTWORT VON

(1624)

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