Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung der Angaben wie folgt beantworte:
Soweit Ihr Mann beabsichtigt seinen Wohnsitz als auch den gewöhnlichen Aufenthalt § 9 AO
im besagten arabischen Land beizubehalten, wäre er in Deutschland nur mit den in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG
.
Soweit er in Deutschland keinerlei Einkommen bezieht, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinserträge etc. besteht keine Steuerpflicht in Deutschland.
Als gewöhnlicher Aufenthalt bezeichnet man nach § 9 S. 2 AO
stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer;
kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Soweit es sich bei den Aufenthalten in Deutschland um kurzfristige Unterbrechungen handelt, läuft die sechs Monatsfrist am gewöhnlichen Aufenthaltsort weiter.
Soweit diese Definition nicht ausreichend ist, ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo man sich nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse befindet. Es kommt nicht darauf an, dass der Antragsteller dort auch eine Wohnung unterhält. Es müssen jedoch Tatsachen (183 Tage Regel) erkennbar sein, die eine Prognose zulassen, dass sich auch zukünftig der Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet.
Insoweit würde die Beibehaltung des Wohnsitzes, die Anstellung im arabischen Land, sowie der überwiegende Aufenthalt außerhalb Deutschlands (183 Tage) für einen gewöhnlichen Aufenthalt im arabischen Land sprechen und damit keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland auslösen.
Der Erwerb der Immobilie in Deutschland würde prinzipiell nichts ändern. Wird die Immobilie durch Ihren Mann allerdings als Wohnsitz erworben und genutzt, wird gem. § 8 AO
der Wohnsitz dort begründet mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Ich habe vergessen zu erwaehnen, dass mein Mann brit. Staatsbuerger ist und fuer ein kanadisches Unternehmen taetig ist. Wuerde dies die steueliche Situation beeinflussen?
Vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort.
Mit freundlichem Gruss
PG
Wie bereits in meiner Mail an Sie beschrieben kommt es auf den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt an. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.
Mit besten Grüßen
RA Schröter