Homosexuelle vor der UNO
beantwortet von
Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M. / Dresden
Sehr geehrte Anwälte, Hinsichtlich des Art 38 des IGH Statuts zum Völkergewohnheitsrecht und der vorherigen meist negativen Resolutionen in Sachen der sexuellen Identität, also der auch schon geschützen völkerrchtlichen Menschenrechten bei der es bei einer Änderung nach der UN Charta nur über den UN Sicherheitsrecht geht, würde mich jetzt interessieren, inwieweit hier die am 17 Juni 2011 zum er ...