Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1)
Ich verweise auf die Informationen des Auswaertigen Amtes:
„Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.
Eine Registrierung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe bei Ihrem deutschen Standesamt ist nicht vorgeschrieben. Auf Wunsch können Sie jedoch bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen."
Wenn Sie Ihre Ehe in Deutschland nicht registrieren lassen/ nicht angeben und nachfolgend noch einmal heiraten, kann Ihrer nachfolgenden Ehe immer die Nichtehe nach § 1306 BGB
entgegengehalten werden.
§ 1306 BGB
Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
2)
Leider stellt ein Altersunterschied von mehr als 15 Jahren für die Ausländerbehörden und die jeweiligen deutschen Botschaften immer einen Anhaltspunkt dafür dar, dass hier möglicherweise eine Scheinehe vorliegt. Diesem „Vorurteil" können Sie jedoch entgegenwirken, indem Sie bei der Befragung durch die deutsche Botschaft/ Ausländerbehörde souverän Kenntnisse über Ihren Ehemann zeigen und er auch über Sie. Ich kann Ihnen gerne einen „Musterfragebogen" per mail zukommen lassen, damit Sie wissen auf welche Fragen Sie sich einstellen müssen.
Auch ist es sehr hilfreich, wenn Sie von Anfang an das Verfahren Ihres Mannes auf Familienzusammenführung bei der deutschen Botschaft begleiten, selbst die Botschaft und Ausländerbehörde kontaktieren etc.
3)
Wenn Sie mit Ihrem Mann in Deutschland leben, wird auf Ihre deutsches recht anzuwenden sein. Ohne Ehevertrag leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können den Güterstand wechseln oder auch nur die Zugewinngemeinschaft modifizieren.
Unmöglich wird es sein, den Unterhalt wegen Alter oder Krankheit nach § 1572 BGB
komplett auszuschließen.
Gerne können Sie sich über frag-einen-anwalt einen Anwalt suchen, der Ihnen einen Ehevertrag erstellt. Anwaltgebühren errechnen Sie aus dem jeweiligen Streitwert. Bei Eheverträgen wird auch gerne ein Zeithonorar vereinbart. Sicherlich müssen Sie mit Kosten von mindestens ca. 500,00 Euro rechnen. Hinzu kommen noch Notarkosten.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen hiefür auch zur Verfügung. Sofern Interesse besteht, kontaktieren Sie mich einfach per email.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Selbstverständlich können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Für das Zusenden des "Musterfragenbogens" von der Deutschen Botschaft/Ausländebehörde wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mail: barbara.kuth@de.bosch.com
Danke ebenfalls für das Angebot, den Ehevertrag für mich zu gestalten. Wenn alle andere Themen abgearbeitet sind und Termine stehen, werde ich Sie, mit großer wahrscheinlichkeit, damit direkt per Mail beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Barbara
Danke für die Naqchricht. Ich habe den Fragebogen an Ihre email-adresse gesendet.