Sehr geehrter Ratsuchender,
ausschlaggebend für die Pflicht vorbeugende Maßnahmen zu treffen ist allein eine mögliche Gefährdung des Nachbargrundstücks.
Als Grundstückseigentümer trifft Sie eine Verkehrssicherungspflicht. Ein Verstoß gegen diese Verkehrssicherungspflicht kann zu einem deliktischen Schadensersatzanspruch führen (BGH v. 20.11.1992 – V ZR 82/91
, BGHZ 120, 239
[249] = MDR 1993, 868
).
Dabei haben Sie als Eigentümer im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von der Grundstücksgrenzbebauung keine Gefahr für andere ausgeht und diese auch gegen Ümstürzen gesichert ist.
Sie müssen deshalb, nach Ansicht des BGH die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen treffen, also den Gefahren vorbeugend Rechnung tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind, und diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Gefahrbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 21.1.1965 – III ZR 217/63
, NJW 1965, 815
).
Wie Sie aus der oben zitierten Ansicht des BGH entnehmen können, sind Sie verpflichtet auch vorbeugend tätig zu werden. Allerdings nur dann, wenn eine Gefährdung des Nachbarn oder Dritter zumindest möglich erscheint.
Einen Anspruch auf Instandsetzung kann der Nachbar aus § 1004 BGB
oder aus aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB
) herleiten.
Dabei muss der Nachbar jedoch in Nachweis bringen, dass von der Mauer eine erhebliche Gefahr für Ihn ausgeht. Dabei kann B natürlich nicht verlangen dass die Steine waagerecht stehen oder eine bestimmte Toleranz aufweisen. Er kann lediglich verlangen, dass eine der Mauer eventuell inewohnende Gefahr für Ihn oder sein Grundstück beseitigt wird.
Ob von der Mauer eine Gefahr ausgeht, kann ein Richter in der Regel, mangels eigener Sachkunde nicht entscheiden. Es wird also zu erwarten sein, dass der Richter bezüglich der Frage der Gefährdung einen Sachverständigen beauftragt. dabei wird zu klären sein, ob die Mauer überhaupt kippt und was passiert wenn die Mauer kippt.
Wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen sollte, dass von der Mauer eine Gefahr für den B ausgeht, so kann der Richter in der Tat den A zu einer Instandsetzung (allein der Mauer) verlangen. Der Richter wird dabei das Sachverständigengutachten als Grundlage heranziehen, da er meist keine eigene Sachkunde hat.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die fachgerechte Antwort.
Was bedeutet wenn “wenn eine Gefährdung …. möglichst erscheint“?
Welche Qualität muss die Aussage von B bezüglich einer möglichen Gefährdung haben? Reicht eine Behauptung oder müssen Nachweise in Form von Bildern oder in Form eines Gutachtens vorliegen oder klärt das Gericht eine mögliche Gefährdung? Es ist davon auszugehen, dass die Mauer in der Zukunft instandsetzungsbedürftig wird. Bedeutet das, dass dem heute schon vorgebeugt werden muss?
Welchen Nachweis muss der Kläger bei einreichen der Klage erbringen und ich welcher Qualität (Behauptung, Bilder, Gutachten usw.)?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Mit "Gefährung... möglich erscheint" meine ich, dass der Einsturz der Mauer Rechtsgüter (Eigentum oder Gesundheit) des Nachbarn oder eines Dritten schädigen kann.
Im Juristendeutsch sagt man, dass der B substantiiert vortragen muss. Das bedeutet, dass B nicht nur allgemein behaupten darf, dass die Mauer instandsetzungsbedürftig ist, sondern hier die einzelnen Tatsachen benenen muss. Er muss die Mängel an der Mauer nennen, die zu einem Einsturz führen und er muss vortragen, warum er durch den Einsturz der Mauer gefährdet wird. Dies muss er natürlich im Bestreitensfall unter Beweis stellen. Der Beweisantritt kann durch Fotos durch Privatgutachten oder durch Zeugen erfolgen. Im Regelfall wird B als Beweisantrag jedoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen. Dieser Gutachter wird dann vom Richter ausgewählt und beauftragt.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt