Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten. Ich erlaube mich an der von Ihnen gewählten Formatierung zu orientieren.
a) Ein Insolvenzantrag eines Ditten kann immer dann gestellt werden, wenn der allgemeine Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit des § 17 Abs. 1 InsO
vorliegt. Masseunzulänglichkeit i.S.d. §§ 208 InsO
wird erst später im verfahren festgestellt, wenn das Verfahren bereits eröffnet wurde. Aus einer gerichtsbekannten Vermögenslosigkeit des Schuldners vermag sich eine Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse i.S.d. § 26 InsO
ergeben. Ein Insolvenzantrag wird dennoch jeder Zeit möglich sein.
b) Nein, da der Insolvenzverwalter angehalten ist, die Schlussverteilung der Masse i.S.d. § 196 Abs. 1 InsO
vorzunehmen. Hierzu muss er die Masse verwerten, dies dauert in der Regel viele Jahre.
Sind die Kosten für die Masse höher als der Ertrag, so sollte die Gläubigerversammlung hier einen entsprechenden Beschluss fassen und den Insolvenzverwalter zwingen das Verfahren abzuschließen.
c) Der Antrag sollte in jedem Falle ausgefüllt werden.
d) Würde es zu einer Abweisung i.S.d. § 26 InsO
kommen, so hat der vom Gericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Kosten des Verfahrens vorzustrecken. Dies wird er insbesondere dann tun, wenn er glaubt aufgrund von Insolvenzanfechtungen i.S.d. §§ 129 ff. InsO
die Masse anreichern zu können. Später würde dann die Masse für die Kosten einstehen und diese tragen.
e) Als natürliche Person sind Sie nicht wie ein GmbH-Gesellschafter angehalten alsbald Insolvenz anzumelden, Sie können also keine Insolvenzverschleppung begehen. Eine staare Frist gibt es daher nicht. Sie sollten aber einen Antrag nach § 305 InsO
einreichen, sobald Sie alle die in § 305 InsO
genannten Unterlagen beisammen haben. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist mit dem Insolvenzantrag zu stellen.
f) Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, § 1 InsO
. Dies dauert seine Zeit. Der Insolvenzverwalter muss im Zweifel die Masse erst verwerten, um Mittel freizusetzen. Erst dann kommt es zur Schlussverteilung i.S.d. § 196 Abs. 1 InsO
.
Dieser folgt der Schlusstermin i.S.d. § 197 InsO
. Das Insolvenzgericht wird vom Insolvenzverwalter regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens informiert. Letztendlich ist der Insolvenzverwalter in den aller meisten Fällen Herr des Verfahrens. Nur die Gläubigerversammlung kann ihm Anweisungen geben.
Sie können das Insolvenzgericht auf mögliche Verzögerungen hinweisen. Das Gericht wird diese mit dem Insolvenzverwalter besprechen. Anweisungen kann das Gericht dem Insolvenzverwalter aber nicht geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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