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Insolvenzverwalter

4. September 2015 22:16 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Die X GmbH ist seit 2007 insolvent. Der Insolvenzverwalter I hat gegen den
Angestellten A der X GmbH im Jahr 2013 ein Urteil auf Rückzahlung zu viel
gezahltes Geld gewonnen.
Im Jahr 2011 zeigt I dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit § 208 InsO
der X GmbH an.
Im Mai 2012 erhält I auf Anforderung von A eine Vermögensaufstellung. Der 70 jährige A
ist Rentner und hat eine Rente von 1.100,00 Euro/mtl. kein Vermögen und gesundheitlich
angeschlagen (Vorhofflimmern).
Der Verwalter I hat in seinen halbjährlichen Berichten an das Insolvenzgericht Sachverhalte,
z.B. Globalzession an die Bank, die schon längst erledigt war, erwähnt. Er hat "gelogen".

Im Juli 2015 hat I einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen A beantragt.
I hat dafür Prozeßkostenhilfe beantragt und bekommen.
Fragen:
a)Kann I bei Masseunzulänglichkeit und bekannter Vermögenslosigkeit des A in 2015 einen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen ?
b)Kann das Insolvenzgericht I ermahnen, das Insolvenzverfahren umgehend zu beenden,
da in den vergangenen Jahren die Forderungseingänge pro Jahr unter 1.500,00 Euro
und die Massekosten wesentlich höher waren ? In der Folge auch den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen A zurücknehmen muss.
c)Muss A den Antrag auf Verfahrenskostenstundung ausfüllen, obwohl er jetzt und auch
später kein Geld/Vermögen hat/haben wird ?
d)Kann das Insolvenzgericht des A auf Grund des Gutachtens, welches dieses Gericht
in Auftrag gegeben hat, das Insolvenzverfahren des A mit der Überlegung "es werden
rückwirkend die Vorgänge des A angefochten und dann ist (evtl.) Geld da, welches
an den Insolvenzverwalter und quotenmäßig an die Gläubiger gezahlt werden kann"
(Am Anfang des Insolvenzverfahrens gegen A ist keine kostendeckende Masse
vorhanden) ?
e)Bis wann muss A spätestens einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens und Restschuldbefreiung stellen ?
f)Kann A gegen die (erkennbare) Verzögerung des Abschlusses des Insolvenzverfahrens durch I etwas unternehmen und wäre es erfolgreich, wenn A diesbzgl. das Insolvenzgericht des I informiert ?

Vielen Dank !

4. September 2015 | 23:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten. Ich erlaube mich an der von Ihnen gewählten Formatierung zu orientieren.

a) Ein Insolvenzantrag eines Ditten kann immer dann gestellt werden, wenn der allgemeine Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit des § 17 Abs. 1 InsO vorliegt. Masseunzulänglichkeit i.S.d. §§ 208 InsO wird erst später im verfahren festgestellt, wenn das Verfahren bereits eröffnet wurde. Aus einer gerichtsbekannten Vermögenslosigkeit des Schuldners vermag sich eine Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse i.S.d. § 26 InsO ergeben. Ein Insolvenzantrag wird dennoch jeder Zeit möglich sein.

b) Nein, da der Insolvenzverwalter angehalten ist, die Schlussverteilung der Masse i.S.d. § 196 Abs. 1 InsO vorzunehmen. Hierzu muss er die Masse verwerten, dies dauert in der Regel viele Jahre.

Sind die Kosten für die Masse höher als der Ertrag, so sollte die Gläubigerversammlung hier einen entsprechenden Beschluss fassen und den Insolvenzverwalter zwingen das Verfahren abzuschließen.

c) Der Antrag sollte in jedem Falle ausgefüllt werden.

d) Würde es zu einer Abweisung i.S.d. § 26 InsO kommen, so hat der vom Gericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Kosten des Verfahrens vorzustrecken. Dies wird er insbesondere dann tun, wenn er glaubt aufgrund von Insolvenzanfechtungen i.S.d. §§ 129 ff. InsO die Masse anreichern zu können. Später würde dann die Masse für die Kosten einstehen und diese tragen.

e) Als natürliche Person sind Sie nicht wie ein GmbH-Gesellschafter angehalten alsbald Insolvenz anzumelden, Sie können also keine Insolvenzverschleppung begehen. Eine staare Frist gibt es daher nicht. Sie sollten aber einen Antrag nach § 305 InsO einreichen, sobald Sie alle die in § 305 InsO genannten Unterlagen beisammen haben. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist mit dem Insolvenzantrag zu stellen.

f) Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, § 1 InsO . Dies dauert seine Zeit. Der Insolvenzverwalter muss im Zweifel die Masse erst verwerten, um Mittel freizusetzen. Erst dann kommt es zur Schlussverteilung i.S.d. § 196 Abs. 1 InsO .

Dieser folgt der Schlusstermin i.S.d. § 197 InsO . Das Insolvenzgericht wird vom Insolvenzverwalter regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens informiert. Letztendlich ist der Insolvenzverwalter in den aller meisten Fällen Herr des Verfahrens. Nur die Gläubigerversammlung kann ihm Anweisungen geben.

Sie können das Insolvenzgericht auf mögliche Verzögerungen hinweisen. Das Gericht wird diese mit dem Insolvenzverwalter besprechen. Anweisungen kann das Gericht dem Insolvenzverwalter aber nicht geben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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