Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Soweit ich Sie verstehe, geht es darum, dass der Insolvenzverwalter eine Klage verloren hat und dem Gegner die Kosten nicht erstatten kann. Zudem soll auch keine Masse vorhanden sein und auch nicht mehr generiert werden können. Das würde bedeuten, dass auch die Kosten für das Insolvenzgericht und auch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht gedeckt sind.
In diesem Fall ist das Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO
einzustellen. Sie sollten eine entsprechende Einstellung bei Gericht anregen. Der Insolvenzverwalter würde in diesem Fall noch angehört, könnte aber hiergegen nichts machen, wenn es in der Tat so ist, dass keine die Kosten deckende Masse vorhanden ist.
Soweit ich Sie verstanden habe, sind Sie weiter der Ansicht, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits zu Unrecht erfolgt ist. Hierzu ist mitzuteilen, dass die Schuldnerin, also die GmbH gegen den Eröffnungsbeschluss innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde hätte einlegen können. Diese Frist dürfte schon abgelaufen sein. Es kann somit nicht mehr hinterfragt werden, ob die Annahme des Insolvenzverwalters in seinem Insolvenzgutachten, es sei eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden, zu Recht getroffen wurde.
Hierbei ist auch zu bedenken, dass eine gewisse Fehlerquelle immer besteht, da der Insolvenzverwalter ja neu in ein fremdes Unternehmen kommt und sich erst in die Verhältnisse einarbeiten muss. Soweit ein externer Steuerberater beauftragt wurde, ist oft auch die Buchhaltung nicht mehr aktuell. Selbst im eröffneten Verfahren werden ihm aus diesem Grund geringere Sorgfaltspflichten als z.B. einen GmbH-Geschäftsführer auferlegt, da er nur für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat, § 60 Abs. 1 S. 2 InsO
. Wenn der Insolvenzverwalter also zu Unrecht angenommen hat, es könne Masse generiert werden, bedeutet dies nicht, dass dies eine vorsätzlich falsche Annahme war, wobei diese Frage wie gesagt wegen des Fristablaufes ohnehin dahinstehen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 16.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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