Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes.
Unverzinsliche Darlehen fallen auf Grund fehlender Gegenseitigkeit nicht unter § 103 InsO
, vgl. Kroth in Braun InsO § 103
Rn 9.
Handelt es sich daher um ein unverzinsliches Darlehen, kommt nur die Geltendmachung als Masseforderung in Betracht.
Verzinsliche Darlehen sind schwieriger zu beurteilen. Nach der herrschenden Ansicht, fallen diese aber unter § 103 InsO
.
In der Insolvenz des Darlehensnehmers, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die Darlehensvaluta nicht oder nicht vollständig erhalten hat, kommt § 103 InsO
aber kaum praktische Bedeutung zu. Denn in einem solche Falle wird der Darlehensgeber den Darlehensvertrag gemäß § 490 Abs. 1 BGB
kündigen, Huber in Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 103 Rn 69. Ich gehe daon aus, dass der Darlehensgeber dies hier ebenfalls veranlassen wird.
Grundsätzlich stände Ihnen aber die Wahlmöglichkeit des § 103 InsO
offen.
Beides nützt Ihnen jedoch nur, soweit der Rückzahlungsanspruch lediglich Insolvenzforderung und nicht Masseverbindlichkeit wird. Dies ist wegen der unterschiedlichen Ansichten zum Entstehen des Rückzahlungsanspruches streitig.
Der Rückzahlungsanspruch entsteht nach einer Ansicht mit Erhalt des Darlehens auf der Grundlage eines wirksamen Darlehensvertrages, Rohe in Beck'scher Online-Kommentar BGB § 488
Rn 34, wäre also Masseverbindlichkeit.
Nach anderer Ansicht handelt es sich um einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen, also um einen betagten Anspruch. In der Insolvenz des Darlehensnehmers gilt er daher nach § 41 Abs. 1 InsO
als fällig, K. P. Berger in Münchener Kommentar zum BGB § 488
Rn 43. D.h es handelt sich um eine Insolvenzforderung.
Soweit Sie also die Auszahlung des Darlehensanspruchs (nach § 103 Inso oder direkt bei unverzinslichem Darlehen) geltend machen wollen, ist streitig, ob Sie sich dem Rückzahlungsanspruch ausgesetzt sehen oder diesen als Insolvenzforderung aufnehmen können.
Es steht allerdings zu erwarten, dass der Darlehensgeber den Kredit noch vor Auszahlung kündigt. Ich würde die Forderung daher aus anwaltlicher Vorsicht nur mit einem Erinnerungswert einstellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Michel, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jana Michel
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