Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Gemäß § 131 Absatz 1 Ziffer 1 InsO
ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
Am 15.06.2006 wurden im Rahmen einer Einzwangsvollstreckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher Ihnen € 1.500,-- ausgekehrt. Am 23.06.2006 wurde seitens des Schuldners bereits der Insolvenzantrag gestellt und am 01.08.2006 durch Beschluss das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit ist § 131 InsO
erfüllt und der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche auf Überweisung des Erlangten von Ihnen fordern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme mit einem Kollegen vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Walden
Was passiert, wenn wir nicht zurück zahlen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Insolvenzverwalter wird bei Weigerung die Forderung gerichtlich gegen Sie geltend machen und sich den Betrag unter Umständen zwangsweise überweisen lassen.
Ich sehe für Sie keine andere Möglichkeit, als den Betrag freiwillig an den Insolvenzverwalter zu überweisen und Ihre Forderungen gegen den Schuldner zur Insolvenztabelle anzumelden, so dass Sie als Insolvenzgläubiger an einer späteren Verteilung teilhaben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Walden