Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat ist es so, dass Sie für alle nach der Freigabe anfallenden Kosten des Gebäudes haften, also auch wenn die Stadt im Wege der Ersatzvornahme Sicherungsmaßnahmen trifft. Dies in unbegrenzter Höhe, so dass es theoretisch möglich ist, dass Sie zehn Jahre nach der Restschuldbefreiung erneut einen Insolvenzantrag stellen.
Sie sollten sich daher um die Veräußerung des Objektes bemühen. Die Grundschuldgläubiger sind trotz der Restschuldbefreiung von einem etwaigen Käufer zu übernehmen bzw. aus dem Kaufpreis zu bedienen, auch wenn Ihnen Restschuldbefreiung erteilt wurde. Eine Ausnahme besteht natürlich wenn einzelne Gläubiger anderweitig befriedigt wurden, etwa durch Verwertung einer abgetretenen Lebensversicherung. Den erhaltenen Betrag müssen Sse sich anrechnen lassen. Möglicherweise ist einer der Grundschuldgläubiger eine Bank, die ggf. auch bereit ist Ihnen beim Verkauf behiflich zu sein.
Ich bedaure keinen besseren Bescheid geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen