Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Durch die Freigabe der Immobilie sind Sie und Ihre Frau wieder verfügungsberechtigt über die Immobilie. Sie haften auch für neue Verbindlichkeiten aus der Immobilie, da diese nicht in das Insolvenzverfahren und unter die Restschuldbefreiung fallen.
2. Sicherlich war die Kündigung der Versicherung durch den Insolvenzverwalter nachvollziehbar. Aus Ihrer Sicht aber sehr bedenklich. Aus meiner Erfahrung hat eine Bank für einen Versicherungsschutz zu sorgen, dies insbesondere für Substanzschäden, z.B. in Form einer Feuerversicherung. Das Verhalten der Bank ist insoweit nicht nachvollziehbar, da sie sich im Schadensfalle um die Versicherungszahlung bringt.
3. Hinsichtlich des Schadensfalles können auch Sie sowie der Verletzte dies der Versicherung des Pächters melden.
4. Die Drohung mit der Zwangsverwaltung können Sie gelassen sehen. Für Sie kann es nur vorteilhaft sein, wenn ein Zwangsverwalter eingesetzt wird. Zwar erhält dieser seine Gebühren aus den Mieteinnahmen. Jedoch sorgt dieser dafür, dass alle anfallenden Verbindlichkeiten aus der Verwaltung der Immobilie beglichen werden und insbesondere ausreichend Versicherungsschutz hergestellt wird.
Daher sollten Sie den Pachtvertrag kündigen und durch die Bank eine Zwangsverwaltung beantragen lassen. Dadurch verhindern Sie, dass neue Verbindlichkeiten auftreten, die nicht in das Insolvenzverfahren fallen und für Sie dann haften.
5. Da die Immobilie aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wurde, kann die Bank die Immobilie ohne Ihre Mitwirkung nicht veräußern, außer Sie haben eine Verkaufsvollmacht erteilt.
6. Die Möglichkeit der Zwangsversteigerung führt in der Regel zu einem geringeren Erlös. Insoweit ist die Bank auch auf Ihre Mitwirkung bei einem freihändigen Verkauf angewiesen, was Sie sich mit der Forderung nach einem Forderungsverzicht zu nutze machen können.
7. Die Bank kann Sie nicht zwingen einen Pachtvertrag abzuschließen. Die Bank kann auch nicht verhindern, dass Sie den Pachtvertrag kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
hallo
unsere angst war ja, dass die kosten der zwangsverwaltung widerum uns auferlegt wird, darum haben wir dies gemieden. die bank meinte wir müssen diesen bezahlen.
kann dann die bank die kosten dieses verwalters auch nicht uns in rechnung stellen?
mfg
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Die Kosten der Zwangsverwaltung werden aus den Pachteinnahmen beglichen. Im Falle einer Verpachtung müssen Sie daher nicht mit der Berechnung von Kosten rechnen.
Sollte eine Verpachtung nicht erfolgen, muss die Bank für die Verwaltung der Immobilie Kostenvorschüsse leisten.
Diese werden aber im Falle einer Verwertung der Immobilie mit dem Erlös verrechnet, so dass auch für diesen Fall nicht mit einer gesonderten Forderung gegen Sie zu rechnen ist.
Vielmehr ist das Risiko, dass Kosten auf Sie zukommen, wie z.B. durch einen nicht geklärten Versicherungsfall größer, als wenn hier eine Zwangsverwaltung angeordnet wird.
Zudem geben Sie hier ein Signal an die Bank, dass Sie nicht alles machen, was die Bank von Ihnen verlangt.
Mit besten Grüßen