Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Laut BGH (BGH vom 9.10.2013 – XII ZR 59/12
–) verwirkt ein Vollstreckungstitel nicht durch einfachen Zeitablauf, es müßten also zusätzliche Handlungen des Gläubigers hinzukommen.
Wenn der Vollstreckungstitel echt ist, kann der Titelinhaber in der Tat ohne weitere Zwischenschritte Lohnpfändungen und Kontopfändungen veranlassen, sofern er Ihre Bankverbindung oder Ihren Arbeitgeber kennt.
Einen Mahnbescheid benötigt der Gegner nicht mehr. Der Vollstreckungsbescheid basiert auf einem Mahnbescheid, der Gegner kann daher sofort gegen Sie vollstrecken.
Dementsprechend ist Gefahr in Verzug, d.h. Sie sollten SOFORT einen Anwalt einschalten, der sich die damalige Verfahrensakte anschaut und prüft, ob der Vollstreckungsbescheid echt ist. Zugeich sollte er Gegenmaßnahmen prüfen. Parallel sollten Sie genau überlegen, ob die Forderung nicht doch zutreffend sein könnte und sich auch auf die Zahlung vorbereiten.
Die Zinsen sind übrigens verjährt, sofern sie nicht jünger als drei Jahre sind. Auch übertreiben die Inkassobüros gerne bei den Gebühren, Sie sollten daher die geforderten Beträge sehr genau prüfen und immer wieder Verjährung einwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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