Sehr geehrte/r Rechtsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ihrer Schilderung nach vermute ich, dass Sie damals einen Vergleich abgeschlossen und Sie anschließend eine Ratenzahlung geleistet haben.
Der Vergleich ist zwar kein Urteil oder Vollstreckungsbescheid, jedoch kann aus ihm auch vollstreckt werden. Hier gilt nach § 197 BGB
eine dreißigjährige Verjährungsfrist.
Insofern können Sie sich wohl nicht auf eine Verjährung berufen.
Haben Sie die Ihrem Bruder zustehende Forderung jedoch beglichen, so können Sie einwenden, dass Sie die Forderung erfüllt haben. Problematisch ist jedoch, dass Sie die Erfüllung beweisen müssen. Grundsätzlich trifft denjenigen die Beweispflicht, der sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft. Damit stehen Sie in der Beweispflicht. Wenn als Beweis lediglich die Kontoauszüge in Frage kommen, dürfte sich ein Beweis schwierig gestalten.
Sie können über die Bank versuchen, die Kontoauszüge zu bekommen. Da jedoch eine erhebliche Zeit vergangen ist, vermute ich, dass Ihre Kontoauszüge nicht mehr archiviert sind.
Weiterhin können Sie sich wenigstens hilfsweise auf die Verwirkung der Forderung berufen. Hier gibt es zwar keine gesetzliche Frist. Der Einzelfall ist entscheidend. Nach 14 Jahren dürften Sie meines Erachtens berechtigt darauf vertrauen, dass keine Forderungen mehr an Sie gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn Ihr Bruder regelmäßig versuchte, die Forderung beizutreiben.
Ich rate Ihnen daher, die Zahlung abzulehnen. Berufen Sie sich auf die Erfüllung der Forderung und hilfsweise auf die Verwirkung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Eventuell sollten Sie sich an Ihren damaligen Anwalt wenden, um aufzuklären, ob das Verfahren damals durch einen Vergleich – wie von mir vermutet – beendet worden ist.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Hallo!
Vielen Dank für ihre rasche Antwort...es wurde damals kein Vergleich vor Gericht gemacht..es wurde nur geklärt den Betrag in monatlichen Raten abzuzahlen...aber ein Vergleich wurde nicht gemacht bzw.es gan keinen..
ändert dies was an der Situatuin??Oder sollte man einen Anwalt hunzuziehen,oder lieber bezahlen damit die Kosten nicht noch höher steigen..wie schätzen si9e die Situation ein?
Herzlichen Dank und schönen Abend
Sehr geehrte/r Rechtsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Sie keinen Vergelich geschlossen haben, dann wäre die Forderung verjährt. Die Einrede der Verjährung müssen Sie erklären.
Allerdings bestehen bei mir immer noch Zweifel, dass kein Vergleich vor Gericht geschlossen wurde. Auch die Vereinbarung, dass die volle Summe in Raten zurückzuzahlen ist, ist ein Vergleich. Wenn das Gericht diese Verinbarung protokollierte, liegt ein Vergleich vor. Anders wäre es nur, wenn die Gegenseite die Klage z.B. zurückgenommen hat. Dies wäre bei einem berechtigten Anspruch jedoch unwahrscheinlich.
Sie sollten der Gegenseite mitteilen, dass die Forderung wegen Ihrer Zahlung nicht mehr besteht, die Forderung des Weiteren verjährt und verwirkt ist.
Sollte die Gegenseite weiterhin eine Zahlung beanspruchen und tatsächlich ein Vergleich vorliegen, sollten Sie über einen Rechtsbeistand ernsthaft nachdenken, da aus einem Vergleich vollstreckt werden könnte.
Es kann sein, dass die Gegenseite im Moment versucht, einen kleinen Teilbetrag der ursprünglichen Forderung bei Ihnen geltend zu machen, um anszutesten, ob und wie Sie sich zur Wehr setzen. Möglich ist, dass anschließend weitere Forderungen geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)