Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Mahnung ist nicht erforderlich.
Es gilt die allgemeine zivilrechtliche Verjährung. Diese beträgt gem. § 195 BGB
drei jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 I BGB
mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat.
Bei einem Anspruch aus dem Jahre 2005 ist daher Ende Ende 2008 Verjährung eingetreten, solange die Verjährungsfrist nicht zwischenzeitlich gehemmt war. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Parteien sich über die Wirksamkeit der Forderung streiten. Ihr Sachverhalt lässt daher nicht auf eine Hemmung schließen.
Sie sollten daher von einer Verjährung ausgehen und das Schreiben des Inkassounternehmens ignorieren.
Sollte die Forderung jedoch gerichtlich gegen Sie geltend gemacht werden, müssen Sie sich gleichwohl verteidigen. Denn die Verjährung ist eine Einrede, die im Prozess somit geltend gemacht werden muss. Sollten Sie sich nicht verteidigen, würden Sie das Verfahren durch Versäumnisurteil verlieren, aus dem der Gegner dann die Zwangsvollstreckung betreiben könnte.
Sollten Sie im Fortgang der Angelegenheit einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden. Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
27. Juni 2009
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19:37
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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