Sehr geehrter Ratsuchender,
der Sohn ist verpflichtet Auskunft über seine Einkommessitution und/oder Ausbildungssituation zu erteilen. Das ist wichtig für Sie, damit Sie wissen, ob eine Unterhaltspflicht überhaupt noch besteht oder ob der Sohn möglichweise noch als privilegierter Volljähriger zu behandelt ist.
Zu einem Wegfall des Anspruches oder einer Beschränkung führt hingegegen der Verstoß gegen die Obliegenheit des Sohnes einen Schulabbruch und/oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung NICHT anzuzeigen.
Eine Beschränkung des Anspruches wegen des weiteren Verhaltens kommt gem. § 1611 BGB
nur dann in Betracht, wenn eine schwere Verfehlung seitens des Sohnes anzunehmen ist. Wann dieses der Fall ist, unterliegt der Billigkeitsabwägung. Eine Beschränkung des Anspruches kommt bei besonders schweren Kränkungen und Denunziationen, um Sie beruflich zu schädigen, in Betracht. Es müssen daher schwere Beleidigungen vorliegen. Das Gesetz geht zunächst von einer Beschränkung des Anspruches aus. Bei ganz grober Unbilligkeit hingegen kann es auch zu einem vollständigen Wegfall kommen
Es wird also auf die Beleidigungen und den genauen Wortlaut der Beschimpfungen ankommen. Auch wird das genannte "usw." eine große Rolle spielen.
Ganz ausgeschlossen ist nach Ihrer Darstellung zumindest eine Beschränkung des Anspruches nicht. Es bedarf für eine genauere Einschätzung aber noch der weitergehenden Prüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
2. September 2009
|
13:16
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: