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Trennungsunterhalt Verwirkung

16. Juni 2021 22:26 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Hallo.

Ich bin seit 11 Jahren verheiratet. Wir haben 2 Kinder. Vor 3 Jahren bin ich aus beruflichen Gründen ins Ausland gezogen. Die Entscheidung ist gemeinsam mit der Frau getroffen worden. Wir sind zusammen ins Ausland gezogen. Die Ehe hat gut funktioniert. Gemeinsam Urlaub machen, schlafen, essen, Kinder erziehen, miteinander Zeit verbringen. Nach einem Jahr des Lebens im Ausland, hat die Frau entschieden zurück in die Heimat zu gehen. Die Entscheidung hat sie alleine getroffen. Es war keine gemeinsame. Die Kinder hat sie mitgenommen. Als Hauptbegründung dafür diente ein Jobangebot für sie in der Heimat. Ich bin geblieben. Sie ist gegangen. Auch im Ausland bevor sie gegangen ist, hat die Ehe wie beschrieben gut funktioniert. Einen Betrug o.ä. hat es nie gegeben.

Fragen: Liegen Voraussetzungen für das Ausbrechen aus der intakten Ehe? Welche wären das? Wenn es eine alleinige Entscheidung war, dem Ehe- und dem Familienleben den Rücken zu kehren, muss ich dann noch als Mann den Trennungsunterhalt und später den Ehegattenunterhalt bezahlen? Oder hat die Frau den Anspruch auf den Trennungsunterhalt damit verwirkt?

Danke.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hier liegen nicht einmal ansatzweise Verwirkungsgründe vor. Ob Trennungsunterhalt oder später Scheidungsunterhalt gezahlt werden muss hängt nur davon ab, wie hoch das Nettoeinkommen der Beteiligten ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2021 | 08:22

Danke für Ihre Antwort.

Was ist dann das finanzielle Minimum, was nach dem deutschen Recht dem Mann bleiben würde? Nach Abzug von allen erdenklichen Zahlungen an die Frau und Kinder.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juni 2021 | 08:29

Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei 1.160 Euro, gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten liegt bei 1.280 Euro.

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