Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Wenn Ihr volljähriges Kind Ausbildungsunterhalt erhält, besteht grundsätzlich eine anteilieg Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Solange das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, hat das Kind noch keine eigene Lebensstellung erworben, weshalb der Unterhaltsbedarf nach der 4. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln ist. Hierbei ist das Einkommen der beiden Eltern zusammenzurechnen und die Quote nach Abzug des jeweils angemessenen Eigenbedarfs zu bilden.
Das eigene Einkomen des Kindes wird aber selbstverständlich angerechnet, so dass hier im Ergebnis wohl kein Unterhalt mehr zu leisten sein dürfte.
Richtig ist weiter, dass sich Ihre Tochter mit Erreichen der Volljährigkeit selbst um die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche kümmern muss.
Die Frage ist nun, ob in der Urkunde auch ein Titel über den Volljährigenunterhalt geschaffen wurde. Aufgrund Ihrer Mitteilungen gehe ich jedoch nicht davon aus. Insoweit gilt der der Titel nur für den Minderjährigenunterhalt.
Im anderen Fall müssten Sie aufgrund des Ausbildungsunterhalts ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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