Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes, mit dem Sie verdeutlichen nur eine kurze Antwort zu wünschen, gerne wie folgt.
Da die frühere Trunkenheitsfahrt noch verwertbar im VZR gespeichert ist, gelten Sie als Alkoholwiederholer.
Dies führt zu einem Bußgeld von 1.000 EUR sowie 3 Monaten Fahrverbot. Ferner werden Sie, nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, zur Beibringung einer MPU aufgefordert werden. Dies ist in Ihrem Fall obligatorisch. Ist diese negativ, wird Ihre Fahrerlaubnis entzogen.
Ferner werden Sie im Rahmen der weiteren Probezeitsanktionen informiert, dass Sie freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen können.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte