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Geblitzt in der Probezeit, nach bestandener MPU

6. Februar 2023 16:26 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo
Wurde mit 23kmh außerorts ( 80er Zone, mit 103kmh( Toleranz schon abgezogen) geblitzt
Befinde mich noch in der Probezeit
Hatte vor 2 Jahren, eine angeordnete MPU, wegen Cannabiskonsum bestanden

Frage:
Was kommt auf mich zu ?
Bußgeld und 1 Punkt sind mir klar
Habe die Befürchtung, einer erneuten MPU oder eines Führerschein Entzugs
Hoffe, dass ich mit einem Aufbauseminar, davon komme

Der Wagen ist auf meinen Vater gemeldet und er hat einen Anhörungsbogen zugeschickt bekommen
Bei dem Schreiben, ist auch das Foto dabei, worauf ich zu erkennen bin


Einsatz editiert am 6. Februar 2023 16:44

6. Februar 2023 | 17:43

Antwort

von


(32)
Landwehrstraße 97
28217 Bremen
Tel: 0162 1564371
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Mario-Kroschewski-__l108312.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fagestellung welche ich, auf Grund der von Ihnen Angaben, wie folgt beantworte

Die Gefahr für die Anordnung einer MPU oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis sehe ich, sollte es sich um einen erstmaligen Verstoß im Rahmen der Probezeit handeln, nicht.

Zwar handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so dass ein Aufbauseminar nach § 2a II Nr. 1 StVG, angeordnet werden würde. Weiterhin ist Ihre Probezeit um 2 Jahre zu verlängern. Der Verstoß steht jedoch nicht im Zusammenhang mit einen, möglicherweise vorliegenden, früheren Konsum von Cannabisprodukten. Es ist somit äußerst unwahrscheinlich, dass die Behörde wegen diesen Verstoß, welcher auch in der Probezeit regelmäßig vorkommt, auf eine generelle Ungeeignetheit schließt.

Lediglich ergänzend ist anzumerken:

Ihr Vater muss Sie, weder als Zeuge noch als Beschuldigter, belasten. Die Behörde muss Sie jedoch, innerhalb von 3 Monaten ab der begangenen Ordnungswidrigkeit, ermitteln und Ihnen einen Anhörungsbogen zustellen. Tut sie dieses nicht, dann tritt de Verfolgungsverfährung ein (vgl zur Frist von 3 Monaten § 26 III StVO).

Sollte Ihr Vater keinerlei Angaben tätigen käme somit eine Verfolgungsverjährung in Betracht. Weiterhin ist anzumerken, dass man sich selbst auf fast jeden Bild automatisch "erkennt". Ob dieses auch derBehörde gelingt, ist fraglich. Nach meiner Erfahrung ist eine "schweigende Verteidigung" hier die beste Alternative.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Bei Nachfragen können Sie mich gerne,über die entsprechende Funktion, kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen


Kroschewski
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(32)

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