Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Um die Möglichkeit eines Fahrverbots oder des Entzugs der Fahrerlaubnis beurteilen zu können, müsste man wissen, wieviele Geschwindigkeitsverstösse vorliegen und um wieviele Km/h Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben.
Ohne diese Kenntnis lässt sich zur Sache leider nur wenig sagen.
2.
Ob eine Aussicht auf Erfolg besteht, z. B. ein Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umzuwandeln, hängt vom Einzelfall ab und auch davon wie im Prozeßfall ein Gericht urteilt.
Im Ergebnis heißt das, dass Sie grundsätzlich gegen ein Fahrverbot oder gegen den Entzug der Fahrerlaubnis vorgehen können. Ob das Aussicht auf Erfolg hat, hängt aber davon ab, was Ihnen genau vorgeworfen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Es handelt sich dabei um mehrere A Verstöße es geht hier auch tatsächlich nicht nur um ein Fahrverbot sondern wirklich um denn Entzug der Fahrerlaubnis und ich bin da auf der Suche nach einem Anwalt der mit in der Angelegenheit vertritt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie sich bereits recht eingehend mit den Verkehrsverstößen innerhalb der Probezeit befasst haben, so dass es sich erübrigt, näher auf diese Problematik einzugehen.
Da Sie ausdrücklich das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ansprechen, sei nur darauf hingewiesen, dass bereits Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h zu den A-Verstößen zählen.
2.
Der Entzug der Fahrerlaubnis liegt daher im Bereich des Möglichen.
Gleichwohl sollte man versuchen, sich gegen einen evt. Entzug der Fahrerlaubnis zur Wehr zu setzen.
Deshalb empfehle ich, einen Rechtsanwalt in Ihrem näheren Umfeld aufzusuchen. Grundsätzlich ist es zwar möglich, einen Mandanten bundesweit zu vertreten, jedoch entstehen bei einer größeren räumlichen Entfernung nicht unerhebliche Kosten, sofern es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt