Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie die Immobilie seit 1997 selber bewohnen, ist ein Verkauf ohne Spekulationsbesteuerung und somit auch vor Ablauf einer 10 Jahrefrist möglich. Die Voraussetzung hierfür, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 23 Abs. 1, Nr. 1, S. 3 EStG
), erfüllen Sie ja.
Auch eine Teilung des Grundstücks, wie von Ihnen beschrieben, wäre unschädlich, denn auch der Teil des Grundstückes, der als Bauland verkauft werden soll, wird doch derzeit von Ihnen selber, also zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Hoefer
Rechtsanwalt und Steuerberater
Sehr geehrter Herr Anwalt, für das Grundstück, dass wir ja erst am 30.12.2017 gekauft haben, müssen wir eine Spekulationsfrist beachten. Wie berechnet sich diese, zu welchem Datum dürfen wir frühstens verkaufen.
Geehrter Fragensteller,
Wie kommen Sie darauf, dass eine Frist zu beachten wäre? Ich verweise nochmal auf die o.g. Ausnahmevorschrift. Wenn Sie das 2017 erworbene Grundstück seit Anschaffung ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt haben, gilt die 10 Jahre Spekulationsfrist für Sie nicht. Sie können dann jederzeit ohne Besteuerung verkaufen.
Sie geben oben an, dass Sie die Immobilie selber bewohnen. Wenn dies zutrifft, greift die Ausnahme.
Anders wäre es allenfalls, wenn Sie einen Teil des Grunstückes derzeit etwa verpachten würden. In dem Fall läuft die Frist bis zum 30.12.2027, d.h. Notartermin ab 31.12.2027 und keine frühere Übergabe.
Die Vorschrift im Wortlaut:
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. [b]3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;[/b]
Sollten noch Unklarheiten bestehen, melden Sie sich bitte per Email.
Mit freundlichen Grüßen