Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn Sie die Immobilie in den letzten 3 Jahren vor dem Verkauf selbst genutzt haben können Sie hier von der Ausnahme von der Spekulationsfrist nach § 23 Absatz 1 Nr.1 Gebrauch machen.
Zitat:§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1.Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
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Das Finanzamt wird hier in der Regel keine Überprüfung vornehmen, soweit für alle Beteiligten die Wohnadresse auch mit der Meldeadresse identisch ist. Auch wenn aufgrund der zeitlichen Abläufe der Entschluss zum Verkauf naheliegt gibt hat das bei nur einem Objekt keine Relevanz. Es kommt einzig und allein auf den zeitlichen Abstand zwischen den notariellen Kaufverträgen an, der Grundbucheintrag über die Änderungen ist nicht entscheidend. Für den Fristbeginn ist also allein der Tag an dem der notariellen Kaufvertrags abgeschlossen wurde (siehe z.B. BFH, Urteil vom. 10.2.2015, Az.: IX R 23/13 ) entscheidend:
Zitat:Eine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind.
Da die Veräußerung für alle Beteiligten steuerfrei ist, kommt es auch nicht auf die konkreten Miteigentumsanteil im Verhältnis zur Wohnfläche an. Wichtig ist vielleicht noch, dass die Frist auch bei Personen die vorher Mieter waren (also Y) trotzdem erst mit dem Kauf zu laufen beginnt.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke