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Immobilienkauf vor der Ehe, Verkauf während der Ehe, Zugewinngemeinschaft?

29. Oktober 2018 09:53 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:43

Zusammenfassung

Fällt der Verkaufserlös einer vor der Ehe erworbenen Immobilie bei einer potenziellen Scheidung in die Zugewinnregelung, insbesondere wenn die Immobilie während der Ehe an Wert gewonnen hat?

Der Verkaufserlös einer vor der Ehe erworbenen Immobilie fällt dem Eigentümer zu, nicht dem Ehepartner. Bei einer möglichen Scheidung wird geprüft, ob den Ehepartnern ein Zugewinn während der Ehe entstanden ist. Es kann nicht pauschal gesagt werden, dass dem Ehepartner etwas von der Wertsteigerung oder dem Erlös zufällt.

Sehr geehrtes RA-Team,
in den 90ziger Jahren habe ich eine Kapitalanlage/ETW Immobilie mit einem Kaufpreis in DM erworben. Ich bin alleiniger Eigentümer im Grundbuch und habe das Darlehen und alle Kosten alleine getragen. Die Heirat fand 10 Jahre später statt, Kinder gibt es keine, beide Ehepartner haben ein eigenes, etwa gleiches Einkommen. Nun ziehen nach vielen Jahren die Mieter aus und ich überlege zu verkaufen oder weiter zu vermieten? Die Wohnung ist aufgrund der Immobilien-Wertentwicklung nun in Euro das wert, was sie seinerzeit in DM gekostet hatte.
Die Frage lautet, ob der Verkaufserlös bei einer potenziellen Scheidung in die Zugewinnregelung fallen würde. Überall steht zu lesen, daß Anschaffungen vor der Ehe demjenigen gehören, der die Kapitalanlage gekauft hat. Was ist aber, wenn man in der Zeit der Ehe verkauft und zudem eine Wertsteigerung der Immobilie hat?

Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen

29. Oktober 2018 | 10:48

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal steht die Wohnung auch weiterhin im Eigentum desjenigen, der sie gekauft hat. Auch bei Verkauf fällt der Erlös demjenigen zu, dem die Wohnung gehört, nicht dem Ehepartner. Erst bei einer möglichen Ehescheidung wird berechnet, ob den Ehepartnern ein Zugewinn in der Ehezeit entstanden ist. Möglicherweise ist der Erlös aus der Immobilie dann bereits verbraucht, o.ä., so dass eben nicht pauschal gesagt werden kann, dass dem Ehepartner etwas von der Wertsteigerung oder dem Erlös zufällt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 29. Oktober 2018 | 11:38

Sehr geehrte Frau Türk,
Danke für Ihre Antwort.
Hier allerdings eine weitere Rückfrage, da mir die Antwort nicht eindeutig erscheint und somit keine klare Entscheidungsgrundlage für einen Verkauf der Wohnung oder ein Weiterbehalten der Wohnung darstellt. Sie schreiben: "Erst bei einer möglichen Ehescheidung wird berechnet, ob den Ehepartnern ein Zugewinn in der Ehezeit entstanden ist."
Bedeutet dies, daß es erst im Falle einer Scheidung darauf eine eindeutige Antwort gibt, und man jetzt keine eindeutige Planungssicherheit hat? Man möchte ja den genauen Ausgang gerade vorher genau wissen und einsortieren können.
Es ist davan auszugehen, daß von dem Erlös des Verkaufs noch das gesamte Geld vorhanden sein wird, da es sich um eine Altersvorsorge handelt, die eine mögliche Versorgungslücke schließen soll.
Ist davon auszugehen, daß dies ohne Ehevertrag dann trotzdem mit einbrechnet wird, auch wenn man zuvor alles alleine finanziert und vertraglich der alleinige Eigentümer ist?
Danke, wenn Sie darauf noch einmal eingehen könnten. Das wurde mir in der Antwort nicht eindeutig klar, nach welchen Parametern im Falle einer Ehescheidung entschieden wird. Herzlichen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2018 | 12:43

Sehr geehrte Fragestellerin,

es ist tatsächlich so, dass erst zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages das jeweilige Endvermögen der Eheleute berechnet wird und erst dann tatsächlich klar ist, ob ein Ehegatte dem anderen einen Zugewinnausgleich zu zahlen hat.

In dieses Endvermögen würde selbstverständlich der Vermögenszuwachs/ Wertsteigerung einfliessen, wenn der Erlös bei Ehescheidungsantrag noch komplett vorhanden wäre. Auch, wenn man alleiniger Eigentümer ist/ war, da dann ein "Vermögen" bei dem Eigentümer vorliegt. Dieser Wertzuwachs wird auf jeden Fall einberechnet, auch wenn die Immobilie nicht verkauft wird. Sie stellt Vermögen dar, der Wertzuwachs ist ein Zugewinn.

Ein Ehevertrag könnte dies jedoch regeln, auch nach Eheschließung und sogar nach Trennung.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Bei weiteren Fragen stehe ich unter den hinterlegten Kanzleidaten zur Verfügung.

ANTWORT VON

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22848 Norderstedt
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