Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal steht die Wohnung auch weiterhin im Eigentum desjenigen, der sie gekauft hat. Auch bei Verkauf fällt der Erlös demjenigen zu, dem die Wohnung gehört, nicht dem Ehepartner. Erst bei einer möglichen Ehescheidung wird berechnet, ob den Ehepartnern ein Zugewinn in der Ehezeit entstanden ist. Möglicherweise ist der Erlös aus der Immobilie dann bereits verbraucht, o.ä., so dass eben nicht pauschal gesagt werden kann, dass dem Ehepartner etwas von der Wertsteigerung oder dem Erlös zufällt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Türk,
Danke für Ihre Antwort.
Hier allerdings eine weitere Rückfrage, da mir die Antwort nicht eindeutig erscheint und somit keine klare Entscheidungsgrundlage für einen Verkauf der Wohnung oder ein Weiterbehalten der Wohnung darstellt. Sie schreiben: "Erst bei einer möglichen Ehescheidung wird berechnet, ob den Ehepartnern ein Zugewinn in der Ehezeit entstanden ist."
Bedeutet dies, daß es erst im Falle einer Scheidung darauf eine eindeutige Antwort gibt, und man jetzt keine eindeutige Planungssicherheit hat? Man möchte ja den genauen Ausgang gerade vorher genau wissen und einsortieren können.
Es ist davan auszugehen, daß von dem Erlös des Verkaufs noch das gesamte Geld vorhanden sein wird, da es sich um eine Altersvorsorge handelt, die eine mögliche Versorgungslücke schließen soll.
Ist davon auszugehen, daß dies ohne Ehevertrag dann trotzdem mit einbrechnet wird, auch wenn man zuvor alles alleine finanziert und vertraglich der alleinige Eigentümer ist?
Danke, wenn Sie darauf noch einmal eingehen könnten. Das wurde mir in der Antwort nicht eindeutig klar, nach welchen Parametern im Falle einer Ehescheidung entschieden wird. Herzlichen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist tatsächlich so, dass erst zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages das jeweilige Endvermögen der Eheleute berechnet wird und erst dann tatsächlich klar ist, ob ein Ehegatte dem anderen einen Zugewinnausgleich zu zahlen hat.
In dieses Endvermögen würde selbstverständlich der Vermögenszuwachs/ Wertsteigerung einfliessen, wenn der Erlös bei Ehescheidungsantrag noch komplett vorhanden wäre. Auch, wenn man alleiniger Eigentümer ist/ war, da dann ein "Vermögen" bei dem Eigentümer vorliegt. Dieser Wertzuwachs wird auf jeden Fall einberechnet, auch wenn die Immobilie nicht verkauft wird. Sie stellt Vermögen dar, der Wertzuwachs ist ein Zugewinn.
Ein Ehevertrag könnte dies jedoch regeln, auch nach Eheschließung und sogar nach Trennung.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Bei weiteren Fragen stehe ich unter den hinterlegten Kanzleidaten zur Verfügung.