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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal möchte ich betonen, dass der Zugewinnausgleich grundsätzlich aus verschiedenen, umfangreichen Berechnungen besteht.
So müssen für beide Ehepartner Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung, Vermögen zum Trennungstag und Vermögen zum Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages ermittelt werden.
Dies vorausgesetzt, bezieht sich meine nachfolgende Auskunft nur auf den Bestandteil "Wohnung".
Die Wohnung fließt mit dem Wert in das Anfangsvermögen ein, den sie am Tag der Heirat hatte. Insofern ist hier der bereits gestiegene Wert zu ermitteln. Auf der Wohnung lastende Verbindlichkeiten sind abzuziehen.
Sodann ist -rein vorsorglich- das Vermögen beider Ehegatten am Tag der Trennung zu ermitteln.
Schließlich ist das Endvermögen am Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages zu ermitteln. Hier wird dann der (gesamte) Verkaufserlös der Ehewohnung abzüglich Restschuld und Vorfälligkeit einfließen.
Allerdings haben Sie evtl. andere Darlehen, etc. die noch bedient werden müssen, so fällt der Zugewinn geringer aus.
Vorausgesetzt, Ihre Frau hat keinen Zugewinn und Ihr Zugewinn besteht tatsächlich zu 100% in dem Verkaufserlös der Wohnung, so haben Sie ihr 1/2 des Gewinns aus dem Verkauf der Wohnung zu zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne bin ich Ihnen auch bei der Berechnung behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Rückfrage vom Fragesteller
01.11.2019 | 16:56
Hallo, leider waren diese eher allgemeinen Infos nicht das was Ich als Antwort wollte.
Ich hätte gerne eine Berechnung gehabt (oder wer kann das , so dass es vor Gericht akzeptiert würde berechnen) was die Wohnung dann 2011 wert gewesen ist .
Und da Ich die Wohnung ja jetzt im Trennungsjahr verkaufen muss, damit Ich erstmal das Haus (Raten) und den Unterhalt bezahlen kann, wäre mir auch noch wichtig, ob Ich meiner Frau sofort nach Verkauf der Wohnung dann diesen Anteil auszahlen muss (abzüglich Vorfälligkeit, Restschuld, etc), oder erst nach der wirklichen Scheidung nach dem Trennungsjahr? Wie gesagt die Wohnung muss jetzt aus Liquiditätsproblemen wegen Belastung Haus, Unterhalt, etc verkauft werden.
ich hätte noch laufende Kredite (ca 13.000€ (Auto) und unser gemeinsames Konto wäre auszugleichen (ca 6000€).
Hoffe Sie haben mich jetzt verstanden , sorry
Vielen lieben Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.11.2019 | 09:29
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gewünschte Berechnung kann so nicht erfolgen, da nicht alle Zahlen bekannt sind.
Das Anfangsvernögen wird ja nicht im Wert der Wohnung (195000EUR) bestehen, da diese ja vermutlich finanziert wurde.
Daher ist das Anfangsvernögen derzeit unbekannt.
Sie sollten hier entsprechende Wertgutachten zu den jeweiligen Zeitpunkten (Hochzeit) und Trennung erstellen lassen oder aber Schätzungen einholen, etwa über Makler, Bank, o.ä.
Erst dann kann, auch unter Berücksichtigung der Abtragung etwaiger Darlehen, eine Berechnung erfolgen. Diese kann ein Anwalt erst vornehmen, wenn ihm die Zahlen vorliegen.
Zugewinnausgleich wird nur auf Antrag eines Ehepartners berechnet und gezahlt und auch dann erst mit Ehescheidung. Eine vorzeitige Zahlung ist nicht notwendig, aber möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.