wir haben am 16.06.2017 einen Immobilien Alleinauftrag mit einem Makler geschlossen. In dem Vertrag steht, dass der Alleinauftrag bis zum Ende des 6. Kalendermonats nach Auftragserteilung läuft. Er verlängert sich jeweils um einen Monat, falls er nicht mit vier Wochen First zum Monatsende in Textform gekündigt wird. Die Gesamtlaufzeit beträgt maximal ein Jahr, eine weitergehende Verlängerung bedarf einer Vertragserneuerung in Textform.
Ist es richtig, dass wir jetzt, wenn wir unser Haus privat verkaufen, nicht mehr mit einer Maklerprovision rechnen müssen? Der potentielle Käufer hat uns privat angesprochen, da er das Schild zu verkaufen gesehen hat. Im Vertrag steht übrigens auch, dass als pauschaler Aufwendungsersatz ein Betrag von 0,00 EUR einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart wird.
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Makler-Alleinauftrag ist nach den von Ihnen geschilderten Daten spätestens am 16.06.2018 beendet gewesen. Damit entfiel mit diesem Zeitpunkt die Pflicht des Maklers, für Sie vermittelnd tätig werden zu müssen und gleichzeitig auch sein Recht, das Objekt vermakeln zu dürfen.
Trotzdem kann der Makler noch Provisionsansprüche haben, wenn er während der Laufzeit des Vertrages eine Tätigkeit entfaltet hat, die für einen späteren Vertragsschluss über das Objekt ursächlich oder zumindest mitursächlich geworden ist. Es muss sich dabei jedoch um eine wesentliche Maklertätigkeit gehandelt haben.
Wenn diese lediglich in der Aufstellung eines Verkaufsschildes gelegen hat, dürfte es an der Wesentlichkeit fehlen mit der Folge, dass eine Mitursächlichkeit zu verneinen wäre.