Sehr geehrter Ratsuchender,
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
1. Ich nehme an, dass Ihre Eltern im gesetzlichen Güterstand, der sogenannten Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB
, leben. Das bedeutet, dass Ihre Eltern kein gemeinschaftliches Vermögen haben. Jeder Ehepartner hat sein eigenes Vermögen. Damit hat ein Gläubiger Ihres Vaters grundsätzlich keinen Zugriff auf das Vermögen Ihrer Mutter, da diese ja getrennt sind.
2. Die Bank, bei der Ihr Vater das Darlehen aufgenommen hat, hat keinen Direktanspruch gegen Ihre Mutter, da Sie den Darlehensvertrag nicht unterschrieben hat.
3. Sie müssen jedoch auf folgendes achten:
Falls gegen Ihren Vater vollstreckt werden sollte, gilt eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Gläubigers des verschuldeten Ehepartners, dass jedes Stück des Inventars dem Schuldner gehört.Da dies nur eine Vermutung ist, kann sie im Falle einer Zwangsvollstreckung z.B. durch Belege Ihrer Mutter etc. widerlegt werden.
4. In diesem Zusammenhang möchte ich auch Ihre Frage nach einer möglichen Gütertrennung beantworten. Wie Sie sehen, liegt in der Zugewinngemeinschaft eine Art von Gütertrennung vor. Unterschied ist nur, dass bei Scheidung der Zugewinn ausgeglichen werden muss. Der Zugewinnausgleich, dessen Berechnung und dessen Folgen sind aber Fragen, die sehr komplex sind und ohne nähere Angaben nicht beantwortet werden können.
5. Eine Gütertrennung kann nach Eingehung der Ehe jederzeit vereinbart werden. Jedoch müssen beide Ehegatten damit einverstanden sein. Dies geschieht durch Ehevertrag.
6. Für die Schulden Ihres Vaters muss Ihre Mutter grundsätzlich nur aufkommen, wenn Sie Verträge ebenfalls unterzeichnet hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick geben konnte. Falls Sie noch Fragen haben sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechsanwältin
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