Sehr geehrter Herr Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten. Es sei bereits jetzt darauf hingewiesen, dass aufgrund der Komplexität des Unterhaltsrechts eine abschließende Beratung auf dieser Plattform nicht erfolgen kann.
1. Ich muss Ihnen mitteilen, dass nach deutschem Recht der Vater gem. § 1615 l BGB
in der Regel der Mutter für die Betreuung des gemeinsamen Kindes Unterhalt zu zahlen hat. Dabei ist es irrelevant, ob die Elternteile vor der Geburt des Kindes zusammenlebten. In der Regel besteht der Unterhaltsanspruch von 6 Wochen vor der Geburt des Kindes bis mindestens zum dritten Geburtstag des Kindes.
2. Die Höhe des Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes ist von verschiedensten Faktoren abhängig. Hierbei seien beispielhaft die Höhe Ihres unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens, und weitere Unterhaltsverpflichtungen für weitere Unterhaltsberechtigte (z.B. Kinder) genannt.
Es bedarf daher einer genauen Überprüfung, ob Sie tatsächlich einen Unterhalt in Höhe von 800,00€ für die Kindesmutter schulden. Die detaillierte Berechnung würde jedoch das Leistungskontingent innerhalb dieser Plattform übersteigen.
3. Die Kreisagentur macht einen Unterhaltsanspruch der Mutter für die Betreuung des gemeinsamen Kindes für Juli bis November 2011 aus übergegangenem Recht geltend.
Der Unterhalt für die Vergangenheit kann aber nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1613 BGB
) geltend gemacht werden.
Das bedeutet, dass die Kreisagentur z.B. keinen Betrag erheben dürfte, ohne Sie vorher nach ihren Einkünften und sonstigen Verpflichtungen befragt zu haben.
Die Höhe des Anspruchs der Kreisagentur ist somit vom zu ermittelnden familienrechtlichen Unterhalt abhängig und richtet sich hauptsächlich nach Ihrem Nettoeinkommen abzüglich anderer Verpflichtungen z.B. Unterhalt an andere Kinder)
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Gern können Sie von Ihrem kostenlosen Nachfragerecht Gebrauch machen.
Die Berechnung des Unterhalts ist abschließend jedoch nur im Rahmen einer Mandatsübertragung möglich. Gerne übernehme ich dies und auch weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats für Sie.
Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen. Eine Informationsweiterleitung und Übersendung der erforderlichen Unterlagen ist per e-mail, Post, Fax … möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Tischendorf
Rechtsanwältin
Grietgasse 22
07743 Jena
Telefon: 03641/ 47 87 808
Fax: 03641/ 47 87 809
e-mail: info@racarolinetischendorf.de
homepage: www.racarolinetischendorf.de
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