Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich ist derjenige Elternteil, der das Kind nicht persönlich betreut zum Barunterhalt verpflichtet.
Dies bedeutet, dass sowohl Sie dem Sohn ggü., als auch die Kindesmutter der Tochter ggü. zum Kindesunterhalt verpflichtet sind.
Es handelt sich hierbei um 2 eigenständige Unterhaltsansprüche auf Kindesunterhalt, welche nicht miteinander verrechnet werden können.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben dürfte der für den Sohn zu zahlende Kindesunterhalt maximal EUR 240,00 betragen. Dies stellt den Mindestunterhalt nach der 1. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle dar. Eine konkrete Berechnung ist hier nicht abschließend möglich. Bei einer solchen Berechnung wären jedoch die berufsbedingten Aufwendungen, wie z.B. die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Hier ist aber zu prüfen, ob tatsächlich die vollen EUR 150,00 in Abzug gebracht werden oder ob Sie auf die Benutzung der womöglich kostengünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel verwiesen werden können.
Ferner wäre bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigen, dass Sie derzeit keinen Kindesunterhalt für die bei Ihnen lebende Tochter erhalten. Der Mindestunterhalt für Ihre Tochter beträgt EUR 295,00.
Unter Berücksichtigung dieser Positionen sowie der noch nicht benannten Versicherungen muss Ihnen bei Zahlung des Kindesunterhaltes für Ihren Sohn ein Einkommen von EUR 900,00 verbleiben. Ist dies nicht der Fall ist der Kindesunterhalt entsprechend zu reduzieren.
Grundsätzlich ist auch die Kindesmutter zur Zahlung von Unterhalt für die bei Ihnen lebende Tochter verpflichtet. Sie kann und darf sich nicht auf ihre Arbeitslosigkeit ausruhen, sondern muss entsprechende Erwerbsbemühungen darlegen und nachweisen. Sollte sie dies nicht können und dadurch ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit verletzen, wäre der Kindesmutter ein fiktives Einkommen anzurechnen, so dass jedenfalls der Kindesunterhalt tituliert werden kann.
Aus dem Titel könnte dann – sofern die Kindesmutter wieder regelmäßiges Einkommen oder anderweitige Vermögenswerte erlangt – vollstreckt werden.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin