Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es kommt darauf an, ob Sie mit dem Kindesvater die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, oder ob Ihnen diese allein zusteht. Falls es keine Urkunde über die gemeinsame Sorge gibt, wären Sie allein sorgeberechtigt nach § 1626 a II BGB
. Sie würden dann das Kind im Unterhaltsprozess alleine vertreten gem. § 1629 I S. 3 BGB
. Im Unterhaltsverfahren klagt also bei Alleinsorge der Mutter das Kind, vertreten durch die sorgeberechtigte Mutter. Antragssteller ist das Kind, da dieses sich aber nicht selbst vertreten kann erfolgt dies durch Sie. Anders ist dies bei Ehegatten mit gemeinsamer elterlicher Sorge, hier kann der Unterhaltsanspruch des Kindes nur im eigenen Namen geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass es sich beim Unterhaltsverfahren um eine Familiensteitsache handelt und das deswegen Anwaltszwang besteht. Das Kind muss also entweder durch einen Anwalt verteten werden, oder es muss eine Beistandschaft des Jugendamtes bestehen.
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Diese Antwort ist vom 11.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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