Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur ersten Frage wäre auszuführen, dass Beiträge zum Langzeitkonto nur dann einkommensmindernd berücksichtigt werden können, wenn diese noch als angemessene Altersvorsorge anerkannt werden können.
Dies wiederum ist dann der Fall, wenn Sie bislang nicht mehr als 4 % Ihres Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge in Anrechnung gebracht haben. Die Rechtsprechung billigt dem Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche, sekundäre Altersversorgung bis zu 4 % des Bruttoeinkommens zu. Übersteigen die monatlichen Beiträge also diese 4 % nicht und haben Sie auch im vorangegangenen Unterhaltsverfahren diese Grenze noch nicht ausgeschöpft, so können Sie eine Herabsetzung des Unterhalts verlangen. Beim Kindesunterhalt wirkt sich dies natürlich nur dann aus, wenn Sie durch den Abzug in eine niedrigere Einkommensgruppe der DT kommen würden.
Zur zweiten Frage wäre auszuführen, dass eine Reduzierung des Einkommens von den Gerichten und von den Unterhaltsberechtigten zu respektieren ist, solange der Mindestunterhalt der Kinder und das Existenzminimum des geschiedenen Ehegatten gewahrt bleibt. Wenn Sie also ausführen, dass der Kindesunterhalt in Höhe von 110 % gewahrt wäre, so wäre eine Einkommensreduzierung zu akzeptieren. Die sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht stets nur ein Mindestunterhalt.
Beim Ehegattenunterhalt wird es entscheidend darauf ankommen, ob Ihre geschiedene Ehefrau eigenes Einkommen erzielt und so auch bei Reduzierung des Unterhalts noch ein ausreichendes Einkommen zur Existenzsicherung zur Verfügung hat.
Eine vollkommen abschliessende Bewertung war hier leider nicht möglich.
Ich hoffe dennoch, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen