Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Normalerweise hätten Sie die Unterhaltsvereinbarung anfechten können, aber jetzt ist das zu spät, die Frist (unverzüglich nach Kenntnis der Umstände) ist sicherlich abgelaufen.
Dennoch ist eine Änderung der vollstreckbaren Urkunde und des Titels gemäß § 239 FamFG
möglich. Verfahrensvoraussetzung hierfür ist die Behauptung, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach Abschluss der Vereinbarung vorliegt.
Sofern Ihnen also im Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde die Wiederverheiratung Ihrer Ehefrau nicht bekannt war, diese eventuell selber davon noch nichts gewusst hat, hätten sich die Verhältnisse tatsächlich wesentlich geändert. In der Praxis wird bereits eine Änderung der Höhe von etwa 10 % als wesentlich angesehen, diese kann sogar bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auch noch darunter liegen.
Änderungen der Verhältnisse sind insbesondere Änderung von Tatsachen, die der Prognoseentscheidung für die künftige Entwicklung des Unterhaltsanspruchs zu Grunde gelegt wurden.
Deshalb scheint mir in Ihrem Fall die Möglichkeit der Änderung im Wege des Abänderungsverfahrens möglich.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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