Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ein Rücktrittsrecht oder ähnliches haben Sie leider nicht.
Sie können jedoch versuchen mit dem Arbeitgeber einvernehmlich die Auflösung des Arbeitsvertrages vereinbaren.
Alternativ können Sie mit der in der Probezeit üblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, was jedoch erst ab Beginn des Arbeitsverhältnisses möglich ist, somit ist eine Kündigung erst zum 29.06.2012 möglich. Gegebenenfalls hilft eine Krankschreibung über die Frist hinweg, auch wenn dies nicht der legale Weg ist.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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drohen mir bei einer einvernehmlichen auflösung des AV rechtliche nachteile, von seiten des AG, in form von schadenersatz?
Sofern es einvernehmlich erfolgt als Vereinbarung, dann fallen keine Forderungen an.
Wenn Sie jedoch im ungekündigten Arbeitsverhältnis nicht erscheinen, dan besteht die Möglichkeit, dass der Arbietgeber Schadensersatz verlangen kann. Dieser muss dann aber vom Arbeitgeber nachgewiesenn werden, was meist schwierig ist.