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Ich darf meiner Tochter kein Geld schenken

13. September 2011 19:36 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Habe ich das Recht als unehelicher Vater meiner Tochter (13) Geld zu schenken, direkt ohne das Jugendamt, welches das Geld an die Mutter weiterleitet.



Sehr geehrter Herr XX,

die Kindesmutter sowie Ihre Tochter lehne eine Weiterleitung von der Bankverbindung Ihrer Tochter an Sie ab.

Etwaige Zahlungen können somit nur über das Jugendamt laufen. Sofern Sie Ihrer Tochter weiterhin eine zusätzliche Zahlung zukommen lassen möchten, besteht somit lediglich die Möglichkeit, dass Sie die Zahlung hierher leisten und ich diese entsprechend an Merle weiterleite.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung geben zu können.

Mit freundlichem Gruß

ZZ XX

Landkreis XX
Fachdienst Jugend

13. September 2011 | 20:18

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
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Web: https://www.momm-und-huppertz.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zu Ihrem Anliegen mache ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne die folgenden Ausführungen.


Zunächst einmal ist dem von Ihnen zitierten Schreiben nicht zu entnehmen, dass das Geld auf das Konto der Kindsmutter überwiesen wird. Vielmehr heißt es darin, dass Ihre Zahlung vom Jugendamt an Merle weitergeleitet wird. Ich gehe davon aus, dass es sich bei Merle um Ihre Tochter handelt.

Ob das Geld unmittelbar auf das Konto der Tochter weitergeleitet wird oder möglicher Weise in bar an sie ausgezahlt wird, ist unklar. Insoweit können Sie natürlich noch ergänzende Informationen beim Jugendamt erfragen.


Die weitere Beurteilung der Rechtslage ist aufgrund der wenigen Angaben schwierig. Sollte die Mutter das alleinige Sorgerecht für die Tochter haben, entscheidet sie auch über die finanziellen Belange alleine.

Erst sobald die Tochter 14 Jahre alt ist, ist sie beschränkt geschäftsfähig. Bei ausschließlich für sie vorteilhaften Geschäften darf sie dann (erst dann) alleine entscheiden. Um ein solches handelt es sich bei der Annahme eines Geschenkes. Ab diesem Zeitpunkt liegt die Entscheidung also bei der Tochter.

Allerdings ist nach den Angaben des Jugendamtes, deren Richtigkeit nicht überprüft werden kann, Ihre Tochter selbst nicht bereit, die Kontoverbindung an Sie herauszugeben. Ob die Richtigkeit überprüft werden kann, hängt maßgeblich daran, ob Sie Kontakt/Umgang mit Ihrer Tochter haben.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung, für welche das vorliegende Forum gedacht ist, weiter geholfen zu haben.






Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

ANTWORT VON

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