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Hypothekendarlehen - Sicherungsabrede

7. Juli 2005 11:05 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Hypothekendarlehen

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage betrifft die Zulässigkeit des Begehrens unserer Hausbank, eine weitaus höherer Sicherungsleistung einzubehalten als der (aktuelle) Wert des gewährten Hypothekendarlehens darstellt.

Die Situation: Wir erwarben im Mai 1998 für 450.000 DM ein freistehendes Einfamilienhaus in bester Wohnlage mit 1300 qm Grundstück, das nach damaligem neutralen Wertgutachten einen Substanzwert von 568.000 DM hatte.
Hierzu nahmen wir ein Hypothekendarlehen über 304.000 DM auf, das mit 5,7% verzinst bei 1% Tilgung bis Juni 2006 laüft. Es wurde dafür zu Gunsten der Bank eine Grundschuld von 300.000 DM eingetragen. Darüber hinaus wurde eine Lebensversicherung mit Auszahlungswert 125.000 DM als Sicherheit verpfändet, welche bei Fälligkeit im Juni 2005 in dieser Höhe zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden sollte.
Im Mai 2000 investierten wir in eine bauliche Erweiterung des Objektes ca. 200.000 DM, die durch Rechnungen belegt sind und den aktuellen Verkehrswert (alleine Grundstück 500.000 DM) auf ca. 950.000 DM steigerten.
Zu diesem Zweck nahmen wir ein weiteres Darlehen über 100.000 DM auf, welches 5 Jahre später, also im Mai 2005 in einer Summe zurückzuzahlen war. Anfang des Jahres baten wir die Bank -und einigten uns auch mündlich- eine Änderung der festgelegten Zahlungsmodalitäten in der Form vorzunehmen, daß die als Sicherheit verpfändete Lebensversicherung nun nicht zur Tigung des ersten Darlehens sondern zur Ablösung des zweiten Darlehens herangezogen werden sollte. Über den verbleibenden Rest des Guthabens aus der Lebensversicherung wurde keine Aussage getroffen. Inzwischen haben wir wegen der aktuell günstigen Zinssituation ein Forwarddarlehen mit einer Direktbank abgeschlossen, so daß die gesamte im Juni 2006 fällige Summe von dann ca. 272.000 DM von dieser Direktbank abgelöst wird.
Nachdem nun die Lebensversicherung zur Tilgung des zweiten Darlehens verwendet wurde weigert sich die Bank, den verbleibenden Rest der Versicherungszahlung von ca. 10.000 € an uns auszuzahlen, mit der Begründung, die Versicherung sei als Sicherheit verpfändet worden.
Wenn man diesen Vorgang mal auf die juristische Fragestellung reduziert, dann Frage ich, ob die Bank sich gegen die Herausgabe eines Teils einer so eklatant überhöhten Absicherung widersetzen darf.

Mit freundlichen Grüßen

JH

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wiefolgt beantworten will:

Ich möchte vorab sagen, dass es hier ganz maßgeblich auf die jeweilig getroffenen Vereinbarungen mit der Bank ankommt. Da ich die Verträge nicht gesehen habe, kann ich nur eine grobe Einschätzung abgeben.

1. Grundsätzlich
In dem Dahrlehnsvertrag mit der Bank haben Sie Ihre Lebensversicherung als Sicherheit verpfändet. Mit der Änderung der Sicherungsabrede (also mit der ABsprache, dass die LV nun für das zweite Dahrlehn als Sicherheit dienen soll) dient die LV nun als Sicherheit für das 2. Dahrlehn. Das Pfandrecht an der LV ist akzessorisch, d.h. es ist abhängig von dem Bestand des zweiten Dahrlehns. Da hier, wie Sie ausführen, das zweite Dahrlehn mit Hilfe der Lebensversicherung getilgt wurde, muß die Bank den verbleibenden Rest in Höhe von ca. 10.000 Euro an Sie zurück bezahlen. Dies setzt natürlich immer voraus, dass Sie mit Ihrer Bank tatsächlich vereinbart haben, dass die LV nur noch als Sicherheit für das 2. Dahrlehn dienen soll!

2. Problematisch ist hier, dass Sie ja das zweite Dahrlehn ebenfalls für das gleiche Haus aufgenommen haben. Deshalb kommt es darauf an, was genau in dem Dahrlehnsvertrag und in der Sicherungsabrede vereinbart wurde. Wenn das zweite Dahrlehn lediglich eine "Aufstockung" des ersten Dahrlehns ist, dann muß die LV dafür weiter als Sicherheit dienen.

3. Schauen Sie sich den Vertrag mit Ihrer Bank nochmals genau an, was vereinbart wurde. Lassen Sie den Vertrag von einem Kollegen vor Ort prüfen. Wenn der Dahrlehnsvertrag tatsächlich nicht mit dem ersten zusammenhängt, können Sie die Euro 10.000 fordern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2005 | 12:09

zunächst vielen Dank!
Zur Präzisierung: Für das zweite, separate Darlehen wurde keine weitere Sicherungsleistung verlangt. Die inzwischen vollzogene Ablösung dieses Darlehens aus der ursprünglich für das erste Darlehen verpfändeten Lebensversicherung geschah nach mündlicher Absprache so zu verfahren, ohne daß vorher gesagt wurde, das die LV nun als Sicherheit für das zweite Darlehen herhalten sollte. Andererseits kann sie ja auch nicht mehr Sicherung für das erste Darlehen sein, da sie ja praktisch bis auf den Rest von 10.000 Euro aufgezehrt wurde. Wie ist der juristische Status dieses Betrages zu sehen?

Vielen Dank nochmals vorab

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2005 | 12:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund der Ergänzung sieht es so aus, dass die LV weiterhin als Sicherheit für das erste Dahrlehn dient und zwar jetzt noch in Höhe des verbleibenden Betrags. Denn wenn für das zweite Dahrlehn gar keine weitere Sicherheit verlangt wurde, hat sich an der ursprünglichen Sicherungsabrede faktisch nichts geändert, außer dass die LV jetzt einen geringeren Wert hat.

Sie erhalten den Betrag dann erst zurück, wenn das erste Dahrlehn abgezahlt bzw. ausgelöst ist.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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