Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
-Kann ich (auf welcher § Basis), wenn ich nur die Rechnung für die Einlagerung (EUR 293) bezahle, die Herausgabe der Reifen verlangen?
>Ohne abweichende vertragliche Regelung können Sie die verwahrten Reifen "Zug um Zug" gegen Bezahlung der 293 € herausverlangen, zum einen aus § 985 BGB
, da Sie Eigentümer sind, zum anderen aus dem Verwahrungsvertrag (§ 695 Abs. 1 BGB
).
Das Autohaus hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung (§ 273 Abs. 1 und 2 BGB
).
>Ohne besondere vertragliche Regelung darf das Autohaus die Herausgabe nicht von der Bezahlung beider Rechnungen abhängig machen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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