Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es wird sich hier um einen Dienstvertrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag handeln.
Gemäß § 667 BGB
haben Sie demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe. Es muss alles, was der Beauftragte "zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt" herausgegeben werden. Darunter fielen grundsätzlich auch die Datev-Datenbestände.
Ein Zurückbehaltungsrecht könnte geltend gemacht werden, falls eine Gebührenrechnung noch offen stünde.
Dabei muss natürlich eine eigene Gebührenrechnung offen stehen.
Hier kommt es also tatsächlich darauf an, ob es sich um einen oder um zwei Verträge (einen mit dem Buchhaltungsservice, einen mit dem Steuerberater) handelt.
Nach Ihrer Schilderung würde ich hier davon ausgehen, dass es sich um zwei getrennte Verträge handelt.
Ich gehe davon aus, dass Sie den Steuerberater beauftragt haben und dies nicht ein Teil der Leistung des Buchhaltungsservices ist. Ein Indiz dafür ist auch, dass Sie getrennte Rechnungen - und zwar direkt vom Buchhaltungsservice und eine vom Steuerberater - erhalten haben.
Somit könnte der Buchhalterservice, dessen Rechnung Sie wohl bereits beglichen haben, Unterlagen nicht aufgrund eines Zurückbehaltungsrechtes zurückbehalten.
Ich würde Ihnen raten, es nicht weiter telefonisch zu versuchen. Sie sollten schriftlich, und zwar per Einwurf Einschreiben, Ihrem jeweiligen Vertragspartner (nach Begleichung der offenen Gebührenforderung) eine Frist von etwa 14 Tagen zur Herausgabe der Datev-Datenbestände bzw. des Fahrtenbuchs setzen.
Setzen Sie eine Frist mit einem konkreten Datum, dann wissen Sie, wann diese abgelaufen ist und heben Sie den Nachweis für das Einwurfschreiben auf.
Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, müsste ggf. ein Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Forderung beauftragt werden. Die Kosten des Rechtsanwalts könnten bei berechtigter Forderung ebenfalls von der Gegenseite verlangt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 23.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.02.2015
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15:18
Antwort
vonRechtsanwältin Julia Reubel
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Fachanwältin für Familienrecht