Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB
Kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Im Umkehrschluss heißt dies, dass bei einer wesentlichen Beeinträchtigung ein Unterlassungsanspruch gegeben sein kann.
Was „wesentlich“ in vorgenanntem Sinne ist, beschäftigt die Rechtsprechung mehrere tausend Mal im Jahr und kann je nach Gericht und Ortslage anders entschieden werden. Eine entscheidende Rolle spielt immer auch die Ortsüblichkeit des Lärms. Auf dem Dorf, wo man an Tiere gewöhnt ist, dürften höhere Hürden zu nehmen sein als in der Stadt, wenn es um den Nachweis der Erheblichkeit geht. Einen Richtwert bietet auch die Verwaltungsvorschrift "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm), welche die in der Nachbarschaft hinzunehmenden Belastungen bis zu den festgelegten Grenzwerten konkretisiert. Ob diese Grenzen bei Ihnen überschritten sind, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.
Da Sie auf dem Lande wohnen, haben Sie Tierlärm verstärkt hinzunehmen. Gleichwohl ist auch hier eine Grenze einzuhalten, die ich bei zwölf Hunden in unmittelbarer Nachbarschaft als überschritten ansehe. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihr Nachbar das Gebelle seiner Hunde in zumutbarem Maße eindämmt. Was „zumutbar“ ist, liegt ebenfalls im Ermessen des Gerichts. Eine Schätzung kann ich hier nicht vornehmen. Jedenfalls müssten die üblichen Ruhezeiten meines Erachtens eingehalten werden.
Solange der Grenzzaun nur auf dem Grundstück des Nachbars steht, können Sie ihn zu einer Reparatur nicht auffordern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte