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Lärm vom Nachbarn

16. Februar 2008 22:33 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Hallo, wir wohnen seit 4 jahren in einer reihenhaussiedlung. Mit dem nachbarn gab es von anfang unseres einzuges ärger. zunächst wegen der parkerei (hier ist parkverbot), dann efeu welches rüber wuchs. Und der lärm, fernseher laut, poltern (mit schuhen, auf holzboden). Haben bereits mehrfach darum gebeten leiser zu sein, den fernseher so einzustellen, dass wir nicht 2 programme hören, unser und das des nachbarn. Die verstehen es nicht. Dann haben wir auch mal angerufen, konnten uns schlecht verstehen, so laut war der fernseher und fragen dann noch, ob es stört. Dies passiert nicht nur in den abendstunden sonder auch am tage. Ich denke das wort rücksichtnahme ist dort nicht bekannt. Telefonisch haben wir dies bereits auch vorgebracht, die einzige reaktion darauf, "wir müssen damit leben" und dann wurde einfach aufgelegt. Bei einem gespräch, bei ein paar worten trifft es eher, wurde gesagt, das seine frau schwerhörig sei. Es wurde auch mal gesagt, dass man uns nichts hört. Wir sind ruhige nachbarn. Das liegt daran, dass wir rücksicht nehmen. Merkwürdig ist nur, es ist wochenlang ruhig und dann auf einmal wieder das theater. Mit denen kann man nicht reden. Was können wir tun?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich ist der sogenannte Wohngebrauch zulässig, also die ganz normale alltägliche Nutzung, welche allgemein üblich ist.

Sofern es sich bei der Beeinträchtigung im Hinblick auf die Nutzung Ihrer Wohnnung durch Ihre Nachbarn um eine nicht nur unwesentliche handelt, haben Sie hiergegen einen aus § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB resultierenden Abwehr-/Unterlassungsanspruch.

Sie sollten Ihre Nachbarn daher nochmals schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Störungen zukünftig zu unterlassen.

Hierbei können Sie insbesondere auf ein Lärmprotokoll zurückgreifen, in welchem Art, Zeitpunkt, Dauer und Ausmaß der Geräusche festgehalten werden.

Im Vordergrund sollte vor allem stehen, dass das Ausmaß der Belästigung festgehalten wird.

Ich möchte Sie jedoch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass eine Geräuscheinwirkung dann als unwesentlich angesehen wird, wenn sie ein durchschnittlicher Mensch nicht mehr als solche empfindet (BGH NJW 1982, 440 ).

Hierbei muss eine Geräuschquelle zu einer spürbaren Verminderung an Wohnqualität führen, um einen Anspruch zu begründen.

Sollten Ihre Nachbarn hierauf nicht reagieren, sollten Sie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Ihres Vertrauens in Erwägung ziehen, welcher Ihren Anspruch nochmals, letztlich auch gerichtlich, geltend machen kann.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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