Sehr geehrte Fragesteller,
da die Hotels in Sachsen wohl bis mindestens zum 20.04.2020 keine touristischen Übernachtungen mehr anbieten dürfen (nicht nur sollen), können Sie die Reise nicht mehr antreten.
Grundsätzlich ist es weiterhin so, dass bei Vertragsbeendigung aufgrund "außergewöhnlicher Ereignisse" die beiden Vertragsparteien von Ihrer Leistungspflicht befreit sind und dementsprechend eventuelle Anzahlungen zurückzugewähren sind.
Selbst der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. hat diese Einschätzung in seinen Informationen zum Thema Corona ganz klar bestätigt:
https://www.dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/06_Presse/Pressemitteilungen/2020/DEHOGA-IHA-Merkblatt_Coronavirus_2020-03-11__2_.pdf
Im Einzelnen:
Zitat:
Auch eine Epidemie fällt unter die sog. „höhere Gewalt". Diese müsste von behördlicher Seite festgestellt worden sein. Hier wäre der Hotelier von seiner Leistungspflicht
und der Gast von seiner Zahlungspflicht befreit. Aktuell besteht eine solche behördliche Feststellung des Bestehens einer Epidemie/Reisewarnung für die gesamte Bundesrepublik Deutschland nicht, auch nicht für Teilregionen.
Da mittlerweile die Reisewarnung besteht sind die Voraussetzungen für eine Rückgewähr der Leistungen erfüllt.
Es besteht daher für den Hotelier kein Anspruch darauf die bereits geleisteten Zahlungen einzubehalten. Sie sollten den Anspruch bereits jetzt stellen und eine Frist von ca. 10 Tagen setzen. Wenn sich dann nichts tut können Sie ggf. einen Anwalt vor Ort einschalten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke