Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Unwettern handelt es sich um Außergewöhnliche Umstände - früher als höhere Gewalt bezeichnet - die beim Buchen der Reise nicht abzusehen war.
Das wäre dann der Fall, wenn ein von außen einwirkendes Ereignis die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt. Darunter fallen zum Beispiel Naturkatastrophen, Unwetter, Sturm.
Im Gegensatz zu Pauschalreisenden haben leider Individualreisende kein Recht zum kostenfreien Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände.
Anders sähe es aus, wenn die Bahn z.B. mit dem Hotel gebucht worden wäre - also als Pauschalreise über die Plattform.
Fährt die Bahn nicht, erhalten Sie den Reisepreis zurück, mindestens aber teilweise.
Allerdings haftet dieses nicht für das Hotelzimmer.
Wenn jedoch die Bahn gar nicht fährt, liegt eine Unmöglichkeit vor, dann ist laut BGH auch das Hotel ggf. für die Zeit nicht zu bezahlen.
Der Sturm wird aber wohl nicht das ganze Wochenende anhalten - ggf. wäre eine Teilerstattung möglich. Zudem wären hier die AGBs zu prüfen, was genau geregelt wurde.
Ich rate dazu anzureisen.
Sollte das Hotel jedoch Aufwendungen ersparen wie zB das Frühstück, so wäre das Ihnen zu erstatten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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