Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere die AGB) und das anzuwendende Recht (deutsches oder italienisches) zu kennen, ist eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage leider nicht möglich.
Ich gehe für die Beantwortung Ihrer Frage daher von der deutschen Gesetzeslage aus.
Durch die Buchung des Hotels haben Sie einen befristeten Mietvertag geschlossen.
Ein solcher kann nicht ordentlich gekündigt oder storniert werden (§ 542 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
).
Ihre Verhinderung entbindet Sie nicht von der Zahlung der Miete für den Donnerstag (§ 537 Abs. 1 S. 1 BGB
).
Der Vermieter kann auch Miete für den einen Tag verlangen, gekürzt um die "ersparten Aufwendungen" (§ 537 Abs. 1 S. 2 BGB
), wie zum Beispiel Reinigungs- und Verpflegungsleistungen.
Das Hotel darf bei Halbpension für den einen Tag 70 % des Preises (laut DEHOGA) verlangen.
Lediglich doppelt kassieren darf er das Hotel (§ 537 Abs. 2 BGB
).
Das Risiko, dass das Zimmer für einen Tag nicht vermietet werden kann, tragen Sie.
Außerdem müssten Sie beweisen, dass das Zimmer vermietet wurde, um nicht zahlen zu müssen
> Suchen Sie vor Ort das Gespräch, um einen Gutschein oder eine andere "Gegen"leistung zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt