Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst ist fraglich, ob der Mast überhaupt einen erheblichen Mangel darstellt. Gleichwohl hat der Veranstalter Abhilfe angeboten, diese haben Sie abgelehnt.
Insoweit habe ich Zweifel, dass Ihnen hier ein Kündigungsgrund i. S. d. § 651 e BGB
zur Seite steht.
Die Kündigung nach Reisebeginn gem. § 651 i BGB
ist nicht möglich, auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift (vergl. LG Ffm, NJW-RR 1986, 214).
Damit bliebe nur die allgemeine Regeln, die hier mangels Kündigungsgrund auch kaum zum Erfolg führen wird.
Insoweit kann der Veranstalter Erfüllung des Vertrages verlangen.
Nachdem in der Regel volle Hotelkosten durch den Veranstalter zu zahlen sind, erscheinen die Stornokosten auf den ersten Blick nicht erheblich überhöht. Aber letztendlich müsste hier genau die Reisebestätigung und die Situation vor Ort geklärt werden.
Leider kann ich Ihnen de jure nicht zu Ihrem geplanten Vorgehen raten.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Diese Antwort ist vom 13.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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