Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Eine Befreiung von der Zahlungspflicht des Zimmer-, Hotelpreises durch eine persönliche Verhinderung, z.B. gebrochenes Bein der Tochter gibt es nicht, vgl. § 537 BGB
. Auch eine Verpflichtung zur kostenlosen Stornierung sieht der Gesetzgeber nicht vor, da Sie sich vertraglich bereits durch Buchung und Buchungsbestätigung gebunden haben.
Der Hotelier muss sich jedoch seine ersparten Aufwendungen durch die Nichtinanspruchnahme des Zimmers (verminderte Betriebskosten beispielsweise durch die Einsparung der Verfügungsstellung von Bettwäsche oder Verpflegungskosten) anrechnen lassen. Die Rechtssprechung sieht bei einer reinen Übernachtung eine Einsparung durch die Nichtinanspruchnahme von 20 % als angemessen an. Einsparungen von 30 % und 40% jeweils bei Halb- und Vollpension.
Den Parteien des Beherbergungsvertrages bleibt es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen. Sie müssten also dem Hotelier z.B. nachweisen, das Zimmer tatsächlich komplett oder teilweise vermietet zu haben. Da dies nahezu unmöglich ist, könnten Sie die Aussage keinen Ersatzmieter gefunden zu haben, bestreiten. Im Gerichtsprozess müsste er Hotelier dann nachweisen, dass das gebuchte Zimmer tatsächlich nicht vermietet gewesen ist, z.B. Vorlage der Buchungslisten. Ob Sie damit jedoch erfolgreich sein werden, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Der Hinweis auf die AGB’ s spielt nur hinsichtlich einer pauschalen Anrechnung von ersparten Aufwendungen eine Rolle. Da der Gesetzgeber eine kostenlose Stornierung nicht vorsieht, aber ersparte Aufwendungen abzuziehen sind, können in AGB’s pauschale Aufwendungen festgelegt werden. Sie schreiben, dass die AGB’s nicht bei Vertragsschluss mit einbezogen wurden. Eine dortige festgelegte Pauschale wäre dann nicht anwendbar, sondern Sie können die oben genannten Rechtssprechungspauschalen verwenden.
Fazit: Eine kostenlose Stornierung existiert im deutschen Recht nicht. Der Hotelier kann die Hotelkosten unter Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen verlangen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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01067 Dresden
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Sehr geehrte Frau Merkel,
Koenten Sie dieses ein bischen erklaeren: " Eine dortige festgelegte Pauschale wäre dann nicht anwendbar, sondern Sie können die oben genannten Rechtssprechungspauschalen verwenden."
mein Deutsch ist nicht so gut.
Danke.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Hotelier hat Sie auf seine AGB's verwiesen. Sie schreiben, dass die AGB's nicht Gegenstand des Vertrages geworden sind, da diese für Sie nicht einsehbar gewesen sind. Sollten also in den AGB's pauschale Einsparungen bei Stornierungen festgelegt sein, so wären diese Pauschalen dann nicht anwendbar.
Sie können also die, von der Rechtssprechung anerkannten, ersparten Aufwendungen (20%, 30%, 40% je nach Art der Buchung, also Übernachtung, Halb-oder Vollpension) gegenüber dem Hotelier geltend machen.
Eine vollständnige Zahlung (100%) ohne Abzug der ersparten Aufwendungen verstößt gegen § 537 Abs.1 BGB
.
http://dejure.org/gesetze/BGB/537.html