Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
2. Person 1 ist auch Geschäftsführer von GmbH Y, erhält von GmbH Y jedoch kein Gehalt. Kann GmbH X einen Vertrag mit GmbH Y abschließen, damit GmbH Y Geld an GmbH X überweist - um Person 1 das Geschäftsführergehalt weiter bezahlen zu können? Was müsste das für ein Vertrag sein - falls diese Konstellation möglich wäre? Falls ja: Wäre ein Geld-Transfer auch möglich, wenn Person 1 als Geschäftsführer von GmbH Y zurücktritt und eine andere Person Geschäftsführer/in von GmbH Y wird?
Ja, grundsätzlich sind beide Konstellationen möglich. Die X-GmbH kann selbstverständlich Managementleistungen an die Y-GmbH erbringen. Es stellt sich hier nur die Frage, was Sie damit konkret bezwecken. Im Ergebnis wäre nämlich ebenso möglich den Geschäftsführer unmittelbar in der Y-GmbH zu beschäftigen und zu vergüten.
3. Da das Geschäftsführergehalt von Person 1 und der Gewinn von GmbH X in Einklang stehen müssen: wäre eine monatliche Zahlung von netto 11.000 Euro von GmbH Y an GmbH X angemessen, um Person 1 die 5000 Euro Geschäftsführergehalt zu ermöglichen? GmbH X hat in der neuen Funktion als Holding, als Ausgaben lediglich monatlich die Miete eines Büros von 350 Euro, Buchführung von 200 Euro, Steuerberater jährlich 2000 Euro und Geschäftsführergehalt monatlich 5000 Euro, sonst nichts.
Ja, diese Zahlung ist angemessen. Meiner Einschätzung ist dies eine Konstellation, in welcher sich die üblichen Kriterien einer "angemessenen Geschäftsführervergütung" stellen. Da es sich nicht um eine operative Gesellschaft handelt, sondern Managementleistungen erbracht werden, dürfte eine Vergütung in Höhe der Kosten + 20 Prozent (Gewinnaufschlag) angemessen sein.
4. GmbH Y soll an GmbH X Lizenzrechte für die Markenrechte der GmbH X bezahlen - und zwar 5% vom Nettoumsatz. Wäre das möglich?
Ja, auch das ist möglich. Aber auch hier stellt sich die Frage, ob dies im Ergebnis - unter steuerlichen Gesichtspunkten - klug ist. Sie müssen bedenken, dass Ausschüttungen der Y-GmbH an die X GmbH steuerfrei möglich sind. Steuern fallen nur auf 5 Prozent der Ausschüttung als sogenannte "pauschale nicht abzugsfähige Betriebsausgaben" an; mithin eine Steuerbelastung von rd. 1,5 Prozent. Es sollte deshalb - soweit möglich - vermieden werden auf andere Weise Vergütungen von der Y-GmbH an die X-GmbH zu zahlen, weil Ausschüttungen immer besser sind. Solche Vergütungen, ebenso die Geschäftsführungsvergütung, sollten deshalb so niedrig wie möglich bemessen werden.
5. GmbH Y soll Verwaltungssitz im gleichen Büro wie GmbH X haben und GmbH Y 200 Euro Miete monatlich bezahlen. Wäre das so machbar? Oder sollte sich GmbH Y ein eigenes Büro suchen? Kann unter juristischen Personen in einer Holdingstruktur auch eine Betriebsaufspaltung stattfinden - wie bei natürlichen Personen als Gesellschafter?
Unabhängig davon, ob es sich um Büroräume der X-GmbH oder um gemietete Räume handelt, kann die X-GmbH die Räumlichkeiten selbstverständlich vermieten. Entweder (bei Eigentum) durch einen Mietvertrag oder (bei gemieteten Räumen) durch einen Untermietvertrag. Letzteres müsste aber mit dem Vermieter abgestimmt werden.
6. Wäre es möglich in den genannten Konstellationen Geld von GmbH Y zu GmbH X zu transferieren? Wäre GmbH X in einer solchen Konstellation automatisch in der Haftung für GmbH Y? Oder kann hier GmbH Y insolvent gehen - ohne dass es GmbH X betreffen kann?
Die Holdinggesellschaft ist bei normalem Geschäftsgang faktisch selten in der Haftung. Im Falle einer Insolvenz der Y-GmbH werden zwar Zahlungen der Y-GmbH an die X-GmbH durch den Insolvenzverwalter geprüft, jedoch entsteht hier keine größere Haftung als bei Zahlungen an fremde Dritte. Auch hier können Zahlungen vorkommen, die unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Y-GmbH nicht mehr zulässig waren.
Darüber hinaus entstehen unmittelbare Haftungsansprüche der Holding nur aufgrund eines sogenannten "existenzvernichtenden Eingriffs" Ein solcher liegt dann vor, wenn die Holding durch rechtsmissbräuchliche Eingriffe die Insolvenz faktisch hervorruft.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Michael Krämer
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Hallo Herr Krämer,
herzlichen Dank für die sehr hilfreichen Antworten.
GmbH X hat nach der Umwandlung in eine Holding keine monatlichen Einnahmen mehr - sollte kein vertraglicher Geldtransfer von GmbH Y an GmbH X stattfinden. Es muss ja eigentlich das Geschäftsführergehalt monatlich von GmbH X an Person 1 weiter bezahlt werden.
Die Zahlung eines Geschäftsführergehalts an Person 1 über GmbH Y wäre gut. Aber man kann ja nicht einfach das Gehalt bei GmbH X abstellen und dann über GmbH Y bezahlen lassen? Oder gibt es hier eine Möglichkeit, die das Finanzamt nicht beanstanden wird?
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihr Geschäftsführer tatsächlich für die Y-GmbH tätig ist, sollten Sie das Anstellungsverhältnis in der X-GmbH einvernehmlich beenden und auf die Y-GmbH „übertragen".
Gerne können wir diese Thematik zeitnah telefonisch erörtern. Sprechen Sie mich einfach kurz per E-Mail an (m.kraemer@mbk-office.de)
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt