Seit meiner Trennung zahle ich für meine zwei Kinder Kindesunterhalt. Da ich keinen Ehegattenunterhalt gezahlt habe, zahlte ich bisher eine Stufe mehr Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle. In einem gerichtlichen Vergleich habe ich mich jetzt verpflichtet, meiner Ex zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf Ehegattenunterhalt für Vergangenheit und Zukunft einen Abfindungsbetrag zu zahlen.
Muss ich in Zukunft diese zusätzliche Stufe Kindesunterhalt noch zahlen? Können die bisher gezahlten Beträge zurückgefordert werden?
Auf Grund der vereinbarten einmaligen Unterhaltszahlung können Sie ein Rückstufung in die niedere Gruppe vornehmen. Es sei denn der Vergleich wurde unter Beachtung der Unterhaltszahlungen gem. der höheren Gruppe geschlossen, d.h. Ihre derzeitigen Unterhaltszahlungen an die Kinder waren Verhandlungsgrundlage.
Für die Rückforderung gilt obiges ebenso und wäre grundsätzlich möglich. Die Durchsetzbarkeit der Rückforderung scheitert meist daran, dass durch Verbrauch eine sogen. Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB
eingetreten ist. Eine Aufrechnung mit zukünftigen/laufenden Unterhaltszahlungen ist gesetzlich nicht zulässig.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.