Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
In 2008, vor der Geburt Ihres Sohnes, waren Sie lediglich einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Dem Einkommen nach wären Sie in Stufe 3 einzuordnen gewesen.
Da die Düsseldorfer Tabelle von einer Unterhaltspflicht für 3 Personen ausgeht, können Zuschläge dann vorgenommen werden, wenn die tatsächliche Unterhaltspflicht nur weniger Personen gegenüber besteht. Die Eingruppierung im Titel von 04/08 war daher durchaus korrekt.
Inzwischen liegt eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern vor.
Hinzu kommt, dass Kindesunterhalt grundsätzlich dem Ehegattenunterhalt vorgeht.
Ihre jetzige Ehefrau wird bei der Frage der Gesamtzahl unterhaltsberechtigter Personen nur dann mitberücksichtigt, wenn sie selber kein oder nur ein geringes Einkommen hat und von daher unterhaltsbedürftig ist.
Dies erscheint zur Zeit jedoch sehr zweifelhaft, da sie ja derzeit jedenfalls rund 1.100.- € Elterngeld bekommt. Die Unterhaltsberechnung des Jugendamtes erscheint von daher derzeit korrekt.
Anders könnte es ab Juli aussehen, wenn sich das Einkommen Ihrer Frau drastisch reduziert. Sie sollten dann auf jeden Fall einen Änderungsantrag stellen.
Mit freundlichen Grüßen