Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
in Anbetracht Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich folgendes Ausführen:
1. Herstellungskosten
Eine eigene Definition des Begriffs "Herstellungskosten" gibt es im steuerrecht nicht.Nach dem asudrücklich erklärtem Willen des Gesetzgebers stimmt jedoch der in § 255 II HGB
normierte handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff mit dem des § 6 EStG
überein. Danach sind Herstellungskosten: " die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen". Damit sind die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung (Kosten für Entwürfe, Modelle, Spezialwerkzeuge) gemeint, jedoch nicht die selbst erbrachten Eigenleistungen. Letzlich sind Herstellungskosten, die Beträge, die Sie an Dritte gezahlt haben.
2.Gewinnberechnung
Der Gewinn aus der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs/Herstellungskosten. Zu beachten ist, dass es sich in Ihrem Fall um (wahrscheinlich) zwei Wirtschaftsgüter (abnutzbar und nicht abnuztbar) handelt.
Letztlich werden die bisher geltend gemachten Abschreibungen von den Herstellungskosten abgezogen.
Bitte beachten Sie, dass es sich die Auskunft auf die bekannten Umstände bezieht und die Rechtslage durch unbekannte Umdtände verändern kann.
Ich hoffe jedoch einen kurzen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Heyne
Rechtsanwalt
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