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Heizungsanlage konnte nicht repariert werden. Wer trägt die Kosten?

27. August 2020 19:51 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Nach dem Ausfall unserer Heizungsanlage haben wir unseren Heizungsinstallateur gerufen. Dieser betreut die Anlage seit circa 20 Jahren. Nach einer kurzen Überprüfung fiel auf das der Wärmetauscher leckt. Der Firma Viessmann ist dieser häufig vorkommende Materialfehler bekannt. Leider war die Heizungsanlage zu alt (14 Jahre), daher gab es keine Kulanz seitens Viessmann, Daraufhin hieß es der Wärmetauscher müsse ausgetauscht werden. Dies wurde vom Heizungsmonteur erledigt.

Daraufhin kam weiter die Fehlermedlung. Der Viessmann Kundendienst wurde hinzugerufen. Dieser riet von einer weiteren Reparatur ab. Nach Intervention des Heizungsbauers wurden dennoch erfolglos Teile ausgetauscht, in der Hoffnung den Schaden zu beheben.

Die Gastherme ist bis heute nicht funktionsfähig.

Dann der große Schreck als die Rechnung einging: Es haben sind Kosten von 3000€ angehäuft. Alleine der Wärmetauscher kostet circa 1500€. Viessmann weigert sich diesen zurückzunehmen.

Meine Frage: Ist dieser Vorgang rechtens? Hätte der Fachbetrieb mich nicht auf die Kosten aufmerksam machen müssen? Meiner Meinung nach ist der Vorgang eine grobe Fehleinschätzung, zumal ein neue Gastherme „nur" circa 2000€ (Materialkosten) zu Buche geschlagen wäre. Gibt es hier ein Gebot der Wirtschaftlichkeit?

Der Heizungsbauer schlägt mir nun vor den Wärmetauscher selber übers Internet zu Veräußern und bietet kein Entgegenkommen bei den Kosten an.

Über eine kurze Einschätzung Ihrerseits würde ich mich freuen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich gehe davon aus, dass Sie den Heizungsinstallateur mit der Reparatur der Heizung beauftragt haben. Bei dem Reparaturauftrag handelt es sich um einen sogenannten Werkvertrag. Charakteristisch für einen Werkvertrag ist, dass nicht die Tätigkeit im Vordergrund steht, sondern der Leistungserfolg geschuldet ist. Der Leistungserfolg läge hier in der Herstellung des funktionsfähigen Zustandes der Heizung. Dieser Erfolg ist ersichtlich ausgeblieben, sodass Sie auf dieser Tatsachenbasis keinen Werklohn schulden. Unter diesen Umständen würde ich Ihnen empfehlen, die Forderungen des Installateurs zurückzuweisen.

Im Hinblick auf Ersatzteile kommt es darauf an, ob Sie diese erworben haben oder der Installateur. Wenn Sie diese auf eigene Rechnung erworben haben, so müssen Sie diese auch bezahlen, da hier ein Kaufvertrag zustandegekommen ist. Wenn der Installateur diese mitgebracht und Ihnen überlassen hat, so sollten Sie ihm die Rückgabe anbieten und die Zahlung aufgrund des oben Gesagten verweigern.

Wenn Sie den Heizungsinstallateur jedoch entgegen meiner anfänglichen Annahme nicht mit der Reparatur beauftragt haben, sondern z.B. mit der Fehlersuche oder der Untersuchung der Möglichkeiten zur Instandsetzung, so schulden Sie ihm jedenfalls hierfür den vereinbarten Werklohn.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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