Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe davon aus, dass Sie den Heizungsinstallateur mit der Reparatur der Heizung beauftragt haben. Bei dem Reparaturauftrag handelt es sich um einen sogenannten Werkvertrag. Charakteristisch für einen Werkvertrag ist, dass nicht die Tätigkeit im Vordergrund steht, sondern der Leistungserfolg geschuldet ist. Der Leistungserfolg läge hier in der Herstellung des funktionsfähigen Zustandes der Heizung. Dieser Erfolg ist ersichtlich ausgeblieben, sodass Sie auf dieser Tatsachenbasis keinen Werklohn schulden. Unter diesen Umständen würde ich Ihnen empfehlen, die Forderungen des Installateurs zurückzuweisen.
Im Hinblick auf Ersatzteile kommt es darauf an, ob Sie diese erworben haben oder der Installateur. Wenn Sie diese auf eigene Rechnung erworben haben, so müssen Sie diese auch bezahlen, da hier ein Kaufvertrag zustandegekommen ist. Wenn der Installateur diese mitgebracht und Ihnen überlassen hat, so sollten Sie ihm die Rückgabe anbieten und die Zahlung aufgrund des oben Gesagten verweigern.
Wenn Sie den Heizungsinstallateur jedoch entgegen meiner anfänglichen Annahme nicht mit der Reparatur beauftragt haben, sondern z.B. mit der Fehlersuche oder der Untersuchung der Möglichkeiten zur Instandsetzung, so schulden Sie ihm jedenfalls hierfür den vereinbarten Werklohn.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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