Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Man müsste zunächst genau prüfen, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht und auch, ob ein Tarifvertrag gilt.
Nach Ihren Angaben ist im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass Sie auf Abruf zu einem Stücklohn arbeiten, wobei keine feste Arbeitszeit vereinbart ist. Das Bundesarbeitsgericht hat einen völlig offenen Umfang der Arbeitspflicht als unrechtmäßig eingestuft. ( BAG, Az. 5 AZR 810/07
). Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Wenn dieses komplett auf den Arbeitnehmer überbürdet wird, so ist es unrechtmäßig.
Nach Ihren Angaben ist die Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall vereinbart. Lesen Sie sicherheitshalber, ob noch etwas anderes im Vertrag steht. Es müsste eigentlich gemäß § 12 Teilzeit-und Befristungsgesetz eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag stehen. Sonst gelten mindestens 10 Stunden, in Ihrem Fall einer bereits 25 Jahre bestehenden offenbar umfangreichen Tätigkeit die durchschnittliche Arbeitszeit.
Wenn keine Mindestarbeitszeit vereinbart ist, können Sie als Arbeitnehmer eine Beschäftigung nach durchschnittlichen Werten verlangen. Ob das beim bisherigen Auftragsrückgang schon der Fall ist, müssten Sie ermitteln. Wenn das so ist, dann müssten Sie Ihre Arbeitsleistung ausdrücklich in gewohntem Umfang anbieten. Wenn der AG diese dann nicht annimmt, so gerät er in Annahmeverzug und Sie haben Anspruch auf eine Vergütung in bisheriger durchschnittlicher Höhe.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt, Rechtsanwältin
Danke für Ihre Antwort.
Es steht nichts von Teilzeit oder einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit.
Ich hatte auch immer mit dieser Arbeit Vollbeschäftigung..
Kann ich also von meinem Arbeitgeber verlangen das er mich in gewohntem Umfang beschäftigt, müßte er evtl auch Ausgleichszahlung leisten ? Vielen Dank und noch einen schönen abend.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ja. Gehen Sie so vor, wie ich es beschrieben habe. (anbieten—Annahmeverzug). Ggf. muss er die Zahlung als Schadensersatz erbringen.
Wenn es zu Streitigkeiten kommt, so sollten Sie weiter gehende anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin