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Hausverkauf ohne Makler obwohl Alleinauftrag

| 9. Februar 2006 11:08 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem im letzten Jahr ein Hausverkauf nicht zustande kam, habe ich im Januar dieses Jahres das Haus einem Makler zur Vermittlung (Alleinauftrag siehe unten) übergeben. Gestern hat sich nun ein Interessent gemeldet und möchte das Haus kaufen. Er hatte sich das Haus bereits im letzten Jahr angesehen.

Ich gehe davon aus, dass ich frei über das Haus verfügen, also ohne Einschaltung des Maklers zusammen mit dem Käufer beim Notar einen Kaufvertrag abschließen kann.

Meine Fragen sind nun folgende:

1. Muss ich dem Makler Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Provision leisten, wenn dieser bis 13. Juli 2006 einen Interessenten nachweist, der das Haus kaufen würde?

2. Muss ich dem Makler seine Auslagen ersetzen, obwohl ich lt. Vertrag die Auslagen des Maklers nicht tragen muss (Punkt 9 des Vertrags).

3. Ich habe dem Makler einen Hausschlüssel für Besichtigungen gegeben. Habe ich einen Anspruch auf Herausgabe des Hausschlüssels sobald das Haus verkauft ist, also vor Ende der Vertragslaufzeit?

Mit freundlichen Grüßen

Hier der Vertragstext (Auszug):

Makler-Alleinauftrag

1. Maklerauftrag

Gegenstand des Maklerauftrags ist der Nachweis von Kaufinteressenten bzw. die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses über das Auftragsobjekt

2. Auftragsdauer

Der Auftrag läuft vom Tag der Unterschrift (14.1.06) sechs Monate. Wird er nicht unter Einhaltung einer Monatsfreist gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein Vierteljahr.

3. Pflichten des Maklers

......

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich,

a) während der Laufzeit des Auftrags keine Maklerdienste Dritter in Bezug auf das Auftragsobjekt in Anspruch zu nehmen und
b) dem Makler alle für die Durchführung des Auftrags wichtigen Angaben vollständig und richtig zur machen.

5. Maklerprovision

..... die Provision ist fällig am Tage des rechtswirksamen Zustandekommens des beabsichtigten Kaufvertrags. Die Provision ist auch zu zahlen, wenn ein wirtschafltich gleichartiges oder gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob der vereinbarte Kaufpries mit vorangegangenen Kaufpreisvorstellungen übereinstimmt.
...

6. Aufwendungsersatz

entfällt lt. Punkt 9

7. Schadenersatz

Falls der Auftraggeber für Dritte (z.B. Miteigentümer) ohne entsprechende Vollmacht handelt oder seine Vertragspflichten verletzt, ist er dem Makler zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet.

8. Außerordentliches Kündigungsrecht

Der Makler kann diesen Makler-Allein-Auftrag vorzeitig widerrufen, wenn der Makler trotz vorhergehender schriftlicher Abmahnung seiner Tätigkeitspflicht nach Ziff. 3a nicht nachkommt.

9. sonstige Vereinbarung

Punkt 6 (Aufwendungsersatz) entfällt




9. Februar 2006 | 11:25

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


auch bei einem Alleinauftrag müssen für eine Provisionspflicht die Voraussetzungen, nämlich Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für das Zustandekommen des Vertrages, gegeben sein.

Ohne diese Voraussetzungen hat der Makler keinen Provisionsanspruch (BGH NJW 1967,1225 ).

Diese Voraussetzungen sehe ich nach Ihrer Schilderung nicht als gegeben an, da der Interessent ja nicht vom Makler kommt.


Nun kommt das ABER:

Sie müssen den Makler von dem Verkauf unterrichten, da Sie sich sonst schadensersatzpflichtig machen könnten. Auch sollten Sie ihn unverzüglich unterrichten, dass ein Interessent das Haus wahrscheinlich kaufen wird.

Denn ohne Unterrichtung könnte der Makler ja vielleicht weitere Annoncen setzen, Termine vereinbaren etc; und all diese Kosten für nutzlose Aufwendungen hätten Sie dann wegen Verletzung Ihrer Mitteilungspflicht -zu Recht- zu tragen.


Ein Anspruch auf Schlüsselherausgabe haben Sie, da mit dem Verkauf des Hauses hier die Geschäftsgrundlage des Maklervertrages weggefallen ist.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia TRue-Bohle


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